Entscheidungsstichwort (Thema)
Verjährung einer freigegebenen Konkursforderung
Leitsatz (amtlich)
Teilt in einem gemäß § 240 ZPO unterbrochenen Verfahren der Konkursverwalter mit, dass er die Aufnahme des Rechtsstreits ablehnt und die Freigabe der Forderung zugunsten des Gemeinschuldners erklärt, ist § 211 Abs. 2 S. 1 BGB entsprechend anzuwenden, sodass die durch Klagerhebung eingetretene Unterbrechung der Verjährung endet.
Normenkette
BGB § 211 Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
LG Lübeck (Aktenzeichen 10 O 115/95) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des LG Lübeck vom 19.12.1996 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO mit folgender Ausnahme abgesehen:
Mit Beschluss des AG Winsen/Luhe vom 28.10.1997 wurde über das Vermögen der Klägerin das Konkursverfahren eröffnet und ein Konkursverwalter bestellt. Der Konkursverwalter teilte mit Schreiben vom 15.1.1998, eingegangen am 20.1.1998, den damaligen Bevollmächtigten der Klägerin auf Anfrage mit, dass er den Rechtsstreit nicht aufnehmen werden. Diese Erklärung des Konkursverwalters wurde durch die damaligen Bevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 6.3.1998 den Bevollmächtigten der Beklagten zur Kenntnis gebracht.
Mit Schriftsatz vom 5.6.2000, eingegangen beim Gericht am selben Tag, hat die Klägerin und Berufungsbeklagte erklärt, den aufgrund der Konkurseröffnung gemäß § 240 ZPO unterbrochenen Rechtsstreit wieder aufzunehmen. Zumindest bis zum 4.9.2001 war der Abschluss des Konkursverfahrens nicht erfolgt.
Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung und begründen dies damit, dass es der Klägerin nach der Mitteilung des Konkursverwalters vom 15.1.1998 möglich gewesen sei, das Verfahren fortzuführen, was jedoch nicht geschehen sei. Seit der Mitteilung habe dementsprechend eine neue Verjährung zu laufen begonnen, da der Grund der Unterbrechung weggefallen sei und die Klägerin nichts unternommen habe. Dementsprechend sei bereits vor der Aufnahmeerklärung der Klägerin die Verjährung des Werklohnanspruchs eingetreten.
Gründe
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.
Der Klägerin steht gegenüber den Beklagten kein Anspruch auf Zahlung von 14.430,01 DM zu.
Es kann dahinstehen, ob der gegenüber dem Beklagten zu 2. unstreitig entstandene Werklohnanspruch aus § 631 Abs. 1 BGB auf Zahlung eines im zweiten Rechtszug verbliebenen Betrages von 14.410,01 DM auch gegenüber der Beklagten zu 1) entstanden ist. Des Weiteren kann dahinstehen, ob das Gewerk der Klägerin mit Mängeln versehen ist, die die Klägerin zu vertreten hat, und ob der Beklagte zu 2) bzw. die Beklagten einen aufrechenbaren Schadensersatzanspruch aus § 635 BGB hat bzw. haben.
Jedenfalls greift die von den Beklagten erhobene Einrede der Verjährung.
Die Verjährungsfrist für den Werklohnanspruch der Klägerin beträgt gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB zwei Jahre. Die Verjährung begann gemäß §§ 198 Satz 1, 201 Satz 1 BGB mit dem Schluss des Jahres 1994, da die Abnahme am 30.11.1994 erfolgt war. Die Verjährung wurde zwar gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB durch Einreichung der Mahnbescheide gegen die Beklagten am 21.2.1995 unterbrochen, die Unterbrechung der Verjährung endete aber auf Grund der Mitteilung des Konkursverwalters, dass er den Rechtsstreit nicht aufnehmen werde. Dies folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB.
Grundsätzlich normiert § 211 Abs. 1 BGB, dass die Unterbrechung durch Klagerhebung fortdauert, bis der Prozess rechtskräftig entschieden oder anderweitig erledigt ist. Gemäß § 211 Abs. 2 Abs. 1 gilt das dann nicht, wenn der Prozess dadurch, dass er nicht betrieben wird, in Stillstand gerät; dann endigt die Unterbrechung mit der letzten Prozesshandlung der Parteien oder des Gerichts.
Eine direkte Anwendung des § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB scheidet hier aus:
Unterbrechungen von Zivilverfahren gemäß §§ 239 bis 245 ZPO und Aussetzungen gemäß §§ 246ff, 148f ZPO beenden die Unterbrechung der Verjährung zunächst nicht (vgl. Palandt/Heinrichs, 60. Aufl., § 211 Rz. 5 m.w.N.). § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB ist in solchen Fällen nicht direkt anwendbar, da der Stillstand des Verfahrens auf einer kraft Gesetzes erfolgen den Unterbrechung bzw. auf einer vom Gericht beschlossenen Aussetzung und damit nicht auf der Untätigkeit der Parteien beruht. Die Parteien haben wegen des Anfalls des Unterbrechungsgrundes bzw. wegen des Aussetzungsbeschlusses nicht die Möglichkeit, vor dem Wegfall des Unterbrechungsgrundes bzw. des Aussetzungsgrundes die Fortsetzung des anhängigen Rechtsstreits zu erreichen.
Etwas anderes gilt aber dann, wenn der Grund der Unterbrechung oder der Aussetzung wegfällt und die Parteien gleichwohl nichts unternehmen (vgl. Palandt/Heinrichs, 60. Aufl., § 211 Rz. 5). Dies gilt insbesondere für den Fall, dass ein Verfahren bis zur Erledigung eines anderen Verfahrens gemäß § 148 ZPO ausgesetzt und die Erled...