Entscheidungsstichwort (Thema)
Provisionsanspruch eines Untervertreters
Leitsatz (amtlich)
1. Der Provisionsanspruch des Untervertreters gegen den Hauptvertreter kann wegen Nichtausführung des Geschäfts nur dann entfallen, wenn auch der Provisionsanspruch des Hauptvertreters gegen den Unternehmer entfallen ist. Dies wiederum ist im Verhältnis zwischen Hauptvertreter und Unternehmer nach § 87a Abs. 3 S. 2 HGB zu beurteilen.
2. Der Provisionsanspruch des Untervertreters bleibt auch dann bestehen, wenn der Hauptvertreter den eigenen Provisionsanspruch ggü. dem Partner des Hauptgeschäfts nicht ordnungsgemäß verteidigt.
Normenkette
HGB § 87a
Verfahrensgang
LG Lübeck (Urteil vom 29.05.2008; Aktenzeichen 13 O 41/07) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 29.5.2008 verkündete Urteil des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen III des LG Lübeck wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Zahlung und Rückzahlung von Provisionen aus einem zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin, der Firma R, und der Beklagten geschlossenen Vertriebspartnervertrag, der von der Klägerin fortgesetzt wurde.
Die Beklagte vertreibt als Zwischenhändlerin Mobilfunkkarten, und zwar auch für den Provider X AG. Dazu bediente sie sich der Klägerin, bzw. deren Rechtsvorgängerin. In dem Vertriebspartnervertrag war vereinbart, dass die Beklagte für die über den Vertragspartner aktivierten Mobilfunkkarten eine einmalige Provision zahlte. In Ziff. 1.2 des Vertrages war im Übrigen Folgendes geregelt:
Voraussetzung für jeden Zahlungsanspruch ist, dass
I. A die Provision selber vom jeweiligen Provider erhält und
II. der Händler die Originalanträge binnen 1 Woche an A sendet.
Dies gilt auch, wenn es nicht ausdrücklich auf der Provisionsabrechnung erwähnt ist. Irrtümlich gezahlte oder vom Provider zurückgeforderte Provisionen werden auch von A zurückgefordert.
Im Laufe des Rechtsstreits hat die Beklagte unter Billigung der Klägerin vorgetragen, dass der Klägerin gemäß der von der Beklagten erstellten Anlage B 6 (Bl. 204 d.A.) eine Provisionsforderung i.H.v. 63.497,67 EUR zustände, wozu noch Stornierungen i.H.v. 3.395,25 EUR zu berücksichtigen seien. Ferner hat die Beklagte aber ggü. dem verbleibenden Provisionsanspruch der Klägerin die Aufrechnung mit einem Rückzahlungsanspruch i.H.v. 60.560,75 EUR erklärt.
Zur Begründung ihres Gegenanspruchs hat die Beklagte vorgetragen, dass die Klägerin analog der §§ 87a Abs. 2 HGB, 87a Abs. 3 HGB verpflichtet sei, an sie die für 419 Mobilfunkverträge gezahlten Provisionen zurückzuzahlen. Denn in dieser Höhe habe auch sie, die Beklagte, eine Rückzahlung an den Provider leisten müssen, nämlich auf der Grundlage des mit diesem geschlossenen Vergleiches vom 26.10./3.11.2007. Schon mit Schreiben vom 21.4.2006 sei der Provider an sie herangetreten, weil aufgefallen sei, dass mit den von der Klägerin vermittelten Mobilfunkverträgen so gut wie gar nicht telefoniert worden sei. Der Provider habe nachgewiesen, dass die Klägerin die Endkunden in den 419 Fällen mit dem Hinweis zum Abschluss der Mobilfunkverträge verleitet habe, dass sie nicht telefonieren müssten. Ausdrücklich sei den Kunden gesagt worden, dass sie die Karte in die Schublade legen könnten. Hintergrund sei, dass die Klägerin unter Verwendung der für die Mobilfunkkarten erhaltenen Provisionen ein Geschäftsmodell entwickelt habe, wonach sie im Jahr 2005 in erster Linie Studenten extrem günstige DSL-Anschlüsse vermittelt habe. Einschließlich zweier Mobilfunkkarten habe sie den DSL-Anschluss für 5 EUR/Woche angeboten. Im Ergebnis seien diese Preise jedoch durch die X AG mit den für die Mobilfunkkarten gezahlten Provisionen subventioniert worden. Die von Mai bis August 2005 vermittelten 419 Mobilfunkverträge seien unter Vorspiegelung falscher Tatsachen vermittelt worden, da sich die Klägerin die Provisionen habe auszahlen lassen, obwohl für den Provider mit dem Abschluss dieser Mobilfunkverträge kein Umsatz verbunden gewesen sei.
Die Klägerin hat dazu erwidert, dass von einer Subventionierung durch die Provisionen keine Rede sein könne und dass sie das Geschäftsmodell ausdrücklich mit Vertretern der Beklagten bei einem Meeting in ... am 4.2.2005 besprochen habe. Die Beklagte sei einverstanden gewesen. Sie, die Klägerin, habe sukzessiv alle Geschäfte der Firma R übernommen, die dann als Einzelfirma zum 1.1.2006 eingestellt worden sei. Die Gewinne habe sie durch die DSL-Anschlüsse erwirtschaftet. An den Mobilfunkkarten habe sie nicht profitiert. Insoweit sei aber auch ein Mindestumsatz für die Endkunden nicht verpflichtend gewesen. Nur das habe sie ihrer Kundschaft mitgeteilt.
Das LG hat der Klage - teilweise durch Versäumnisurte...