Entscheidungsstichwort (Thema)
Maklerprovision trotz Rücktritt vom Kaufvertrag
Leitsatz (amtlich)
1. Die primäre Darlegungslast für das Zustandekommen eines wirksamen und bestandskräftigen Hauptvertrages trägt der Makler, der eine Provision geltend macht, auch für das Fehlen der Voraussetzungen eines vertraglichen Rücktrittsrechts, welches den Hauptvertrag zunächst in der Schwebe lässt. Allerdings trifft den Maklerkunden eine sekundäre Darlegungslast.
2. Haben die Parteien ein derartiges vertragliches Rücktrittsrecht vereinbart, so ist der Provisionsanspruch erst entstanden, wenn feststeht, dass das Rücktrittsrecht nicht mehr ausgeübt werden kann.
Normenkette
BGB § 652
Verfahrensgang
LG Kiel (Urteil vom 29.01.2009) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 29.1.2009 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des LG Kiel wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Zahlung einer Maklerprovision für die Vermittlung eines Grundstückskaufvertrages.
2Die Parteien sind verbunden durch einen Maklervertrag, dem ein Angebot der Klägerin vom 9.5.2001 zugrunde liegt und das für die Vermittlung eines Grundstückes eine Provision von 3 % des Kaufpreises zzgl. Mehrwertsteuer vorsieht.
Der von der Klägerin vermittelte notarielle Grundstückskaufvertrag wurde am 13.3.2003 zwischen den Beklagten und der Firma S GmbH & Co. KG geschlossen. In § 3 des Kaufvertrages wurde der zwischen der Beklagten und der Firma S ausgehandelte Kaufpreis auf 798.000 EUR festgelegt. § 7 Abs. (1) d) des Kaufvertrages regelte verschiedene Rücktrittsrechte der Beklagten. Das Rücktrittsrecht der Beklagten in § 7 Abs. (1) d) lautete wörtlich wie folgt:
"... wenn die von dem Käufer zu beantragende Baugenehmigung für die von dem Käufer geplante Bebauung (...-Markt mit mindestens 699 m2 Verkaufsfläche, mindestens 200 m2 Lagerfläche und ca. 30 m2 Sozialräumen) nicht erteilt bzw. ihre Erteilung nicht sichergestellt ist oder dieser Bauantrag abschlägig oder nur unter Auflagen oder sonstigen Einschränkungen beschieden wird, die dazu führen, dass die Planungsvorstellungen des Käufers nicht erfüllt werden können oder eine bereits erteilte Baugenehmigung insb. auch Nachbarwidersprüche außer Vollzug gesetzt wird ..."
Im Januar 2007 beantragte die BGB-Gesellschaft, welche die Beklagten nunmehr zu diesem Zwecke bildeten, eine Baugenehmigung beim Landkreis H als der zuständigen Genehmigungsbehörde. Dem Bauantrag beigefügt war eine Betriebsbeschreibung der Beklagten, die u.a. wie folgt lautete:
"2.3 ....-Markt
Die spätere Betreiberin des SB-Marktes ist die "..." GmbH & Co. KG
Büro ...
Tel ....
Es handelt sich hierbei um Einzelhandelsunternehmen in der Lebensmittelbranche, das bundesweit eine Vielzahl von Filialen betreibt. Zum Warenangebot gehören überwiegend abgepackte Lebensmittel, aber auch Getränke, Spirituosen, Reinigungs- und Waschmittel, Kosmetikartikel sowie Obst und Gemüse und Tiefkühlprodukte. In geringem Umfang werden auch Non-Food Artikel angeboten. Der SB-Markt bietet jedoch kein Vollsortiment, es findet daher auch zu keinem Zeitpunkt die Verarbeitung von Lebensmitteln statt."
Mit Bescheid vom 14.8.2007 erteilte der Landkreis H den Beklagten eine Baugenehmigung für den Bau eines eingeschossigen, nicht unterkellerten SB-Marktes mit Pkw-Einstellplätzen und Anlieferungszone. Die Baugenehmigung enthält in Ziff. 28 dabei folgende Auflage:
"Die Verkaufsfläche der in der anliegenden Liste aufgeführten innenstadtrelevanten Einzelhandelssortimente darf 20 % der gesamten Verkaufsfläche, also 160 m2, nicht überschreiten".
Die in Ziff. 28 der Baugenehmigung vom 14.8.2007 genannte Liste der innenstadtrelevanten Einzelhandelssortimente lautet wie folgt:
"Zentrenrelevante Sortimente gem. textlicher Festsetzung Nr. 1.1:
a) Bekleidung (Herrenbekleidung, Damenbekleidung, Kinderbekleidung, Lederbekleidung, Meterware für Bekleidung, Bekleidungszubehör, Kurzwaren, Handarbeitswaren, Gebrauchtkleidung)
b) Uhren, Schmuck, Lederwaren (Uhren, Schmuck, Lederartikel (Taschen u.Ä.) Silberwaren)
c) Schuhe
d) Bücher, Schreibwaren, Neue Medien (Schreib-/Papierwaren, Schul-/Büroartikel, Büromaschinen/-möbel, Bücher, Zeitschriften, Bastelartikel)
e) Nahrungs- und Genussmittel (Reformwaren, Lebensmittelhandwerk)
f) Gesundheits- und Körperpflege (Drogeriewaren, Kosmetika, Pharmazie, medizinische und orthopädische Artikel, optische und feinmechanische Erzeugnisse)
g) Floristik (Blumen)
h) Tier- und Zoobedarf (Tiere, Zooartikel, Tierpflegeartikel)
i) Spiel, Sport, Hobby (Sportartikel, Spielwaren, Waffen und Jagdbedarf)
j) Hausrat, Glas, Porzellan (Hausrat, Glas, Porzellan, Keramik, Kunstgewerbe, Geschenkartikel)
k) Textilien (Haus- und ...