Verfahrensgang

LG Itzehoe (Urteil vom 23.11.1999; Aktenzeichen 5 O 96/99)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 23. November 1999 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen I des Landgerichts Itzehoe wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert die Klägerin in Höhe von 60.000,– DM.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass der Beklagte im Zeitraum 1. Juni 1999 bis 31. Mai 2001 im Umkreis von 50 km um ihren Sitz weder selbständig noch unselbständig und weder unmittelbar noch mittelbar im Bestattungsgewerbe tätig sein darf.

Die Parteien schlossen am 16. Juni 1998 einen Geschäftsführervertrag (Bl. 5–12 d.A.). In § 10 dieses Vertrages heißt es sinngemäß, dass dem Beklagten untersagt sei, nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses auf die Dauer von zwei Jahren in irgendeiner Weise im Bestattungsgewerbe tätig zu werden, und zwar im Umkreis von 50 km Luftlinie um den Sitz der Gesellschaft. Weiter ist vereinbart, dass dem Beklagte für die Zeit des Wettbewerbsverbotes eine monatliche Entschädigung in Höhe von 50 % des durchschnittlich zuletzt bezogenen Entgelts zu zahlen sei.

Die Klägerin kündigte das Anstellungsverhältnis gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom 25. März 1999 zum 30. Juni 1999 und unter dem 1. April 1999 fristlos. Der Beklagte wehrte sich gegen die Kündigung vor dem Arbeitsgericht Elmshorn. Die Parteien schlossen vor dem Arbeitsgericht Elmshorn am 18. Mai 1999 einen Vergleich u.a. dahin, dass sie sich darüber einig seien, „dass das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung … vom 25. März 1999 zum 31. Mai 1999 beendet wird”. Sie behielten sich den Widerruf des Vergleichs bis zum 28. Mai 1999 vor. Der Vergleich wurde nicht widerrufen. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten schrieb unter dem 18. Juni 1999 an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin, dass der Beklagte das vereinbarte Wettbewerbsverbot als unwirksam ansehe.

Die Klägerin hat den eingangs referierten Antrag gestellt. Der Beklagte hat mit der Begründung Klagabweisung beantragt, dass das im Vertrag vom 16. Juni 1998 enthaltene Konkurrenzverbot wegen Sittenwidrigkeit unwirksam sei.

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung als unbegründet abgewiesen, dass zwar im Hinblick auf die Äußerung des Beklagten, dass er das Konkurrenz-Verbot für unwirksam halte, ein Feststellungsinteresse gegeben, die Feststellungsklage also zulässig sei. Der Beklagte müsse sich aber nicht an das vereinbarte Wettbewerbsverbot halten, weil es wegen Sittenwidrigkeit unwirksam sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei ein Wettbewerbsverbot im Hinblick auf die in Art. 12 GG enthaltenen Wertentscheidung, die auch bei der Auslegung zivilrechtlicher Generalklauseln zu beachten sei, nur zulässig, wenn es örtlich, zeitlich und gegenständlich das notwendige Maß nicht überschreite. Das Wettbewerbsverbot gehe insbesondere deshalb über den zum Schutz der Klägerin erforderlichen räumlichen Bereich hinaus, weil der gesamte Großraum Hamburg erfasst sei.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie geltend macht, dass das vereinbarte Wettbewerbsverbot nicht über das zu ihrem Schutz erforderliche Maß hinausgehe. Ihre Kunden stammten nicht nur aus W. das gleiche gelte für die Verstorbenen. Im übrigen sei sie mit weiteren Bestattungsunternehmen in einem Verbund zusammengeschlossen, so dass auch das Einzugsgebiet der verbundenen Unternehmen mit zu berücksichtigen sei.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Feststellungsklage zu Recht für zulässig, aber unbegründet gehalten.

Die Feststellungsklage ist unbegründet, weil das im Vertrag der Parteien vom 16. Juni 1998 vereinbarte Wettbewerbsverbot entsprechend § 75 Abs. 2 HGB unwirksam ist.

Die §§ 74 ff. HGB sind zwar auf das Verhältnis der Parteien nicht ohne weiteres anwendbar. Der Bundesgerichtshof hat eine entsprechende Anwendbarkeit der Arbeitnehmerschutzvorschriften §§ 74 ff. HGB auf das Verhältnis einer GmbH zu ihren Geschäftsführern verneint (BGHZ 91, 1, 3). Die Parteien haben jedoch vereinbart, dass auf ihr Verhältnis die §§ 74 ff. HGB Anwendung finden sollen. In § 10 Nr. 7 des Geschäftsführervertrages heißt es, nachdem in den Nr. 1–6 die Einzelheiten des Wettbewerbsverbotes geregelt worden sind: „Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 74 ff. des Handelsgesetzbuches”.

Gemäß § 75 Abs. 2 HGB wird ein Wettbewerbsverbot unwirksam, wenn der Prinzipal das Dienstverhältnis kündigt und der Handlungsgehilfe vor Ablauf eines Monats nach der Kündigung schriftlich erklärt, dass er sich an die Vereinbarung nicht gebunden erachte, es sei denn, dass für die Kündigung ein erheblicher Anlass in der Person des Handlungsgehilfen vorgelegen hat. Die Klägerin hat den Geschäftsführervertrag mit dem Beklagten zunächst ordentlich und dann fristlos gekündigt Wenn es im daraufhin vor...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?