Normenkette

BGB § 831

 

Verfahrensgang

LG Lübeck (Urteil vom 25.01.2013; Aktenzeichen 6 O 257/11)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - das am 25.1.2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des LG Lübeck teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird unter Klagabweisung im Übrigen verurteilt, an den Kläger

a) 7.623,85 EUR mit Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.3.2010 sowie

b) außergerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 661,16 EUR mit Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.7.2011

zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Berufungsstreitwert beträgt 7.629 EUR.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz aus einem Unfall in Anspruch.

Der Kläger ist Eigentümer eines Pkw Volvo S 80. Am 2.2.2010 befuhr er gegen 12:30 Uhr in L. die S. Straße in Fahrtrichtung K.. An der Kreuzung Ka./S. Straße kam es zu einer Kollision mit einer selbstfahrenden Arbeitsbühne (Gelenkteleskoparbeitsbühne) der Beklagten, die von ihrem Mitarbeiter (L.) bedient und gefahren wurde. Der Unfallhergang ist streitig.

Diese Arbeitsbühne hatte die Beklagte an diesem Tag "mit Bedienpersonal" für mehrere Stunden an die G. GmbH & Co. KG (nachfolgend: G. KG) vermietet (Anl. BLD 3, Bl. 71), die den Auftrag hatte, das Dach des gewerblichen genutzten Gebäudes (Mh.) von der Schneelast zu befreien. Neben dem die Arbeitsbühne bedienenden Mitarbeiter der Beklagten befanden sich auch zwei Mitarbeiter der G. KG im Arbeitskorb der Arbeitsbühne (Zeugen M. und Kr.).

Der Kläger hat behauptet:

Er habe an der Kreuzung nach links in die Ka. abbiegen wollen. Zu diesem Zweck habe er sich auf die linke Abbiegespur eingeordnet und sei auf dieser sukzessive vorgerückt. Als sein Fahrzeug auf Höhe der rechts neben ihm befindlichen Arbeitsbühne gehalten habe, sei der Ausleger auf die Linksabbiegerspur eingeschwenkt und gegen sein stehendes Fahrzeug geraten.

Seinen Schaden, zu dessen Ersatz der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 26.2.2011 unter Fristsetzung vergeblich aufgefordert hatte, beziffert der Kläger wie folgt:

1 Reparaturkosten des Fahrzeugs (Rechn. Anl. K 2 Bl. 24 ff.)

6.908,77 EUR

Kosten Schadensgutachten (Rechn. Anl. K 1 - Bl. 8 ff.)

695,08 EUR

Kostenpauschale

25,00 EUR

insgesamt

7.628,85 EUR

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.628,85 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.3.2010 sowie 661,16 EUR an vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, sie sei nicht anspruchsverpflichtet. Zum Schadenszeitpunkt sei ihr Mitarbeiter L. Verrichtungsgehilfe der Mieterin (G. KG) gewesen, die deswegen für eine etwaige schadensursächliche Handlung des Mitarbeiters hafte. Dieser habe von den Zeugen M. und Kr. Anweisungen erhalten und nach deren Vorgaben die Arbeitsbühne bedient.

Das LG hat nach Beweisaufnahme (Zeugen) die Klage abgewiesen, weil der Kläger nicht bewiesen habe, das der Fahrer L. der Beklagten die Arbeitsbühne gegen das stehende klägerische Fahrzeug geführt habe. Danach scheide ein Anspruch aus § 831 BGB gegen die Beklagte aus. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der tatsächlichen Feststellungen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

Dagegen wendet der Kläger sich mit seiner Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Zahlungsbegehren weiterverfolgt.

Er macht geltend: das LG Lübeck habe übersehen, dass er sich zum Beweise auf seinen Sachvortrag, mit seinem Fahrzeug gestanden zu haben, auf Einholung eines Sachverständigengutachtens bezogen habe und im Übrigen hinreichende Anknüpfungstatsachen hierfür behauptet habe, nämlich Art und Ausmaß der beschriebenen unfallursächlichen Schäden an seinem Fahrzeug nach Maßgabe des Schadensgutachtens und der Reparaturrechnung.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Der Senat hat ergänzend Beweis durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. Me. zu der Frage erhoben, ob das klägerische Fahrzeug zum Zeitpunkt der Kollision auf der Linksabbiegespur gestanden hatte. Wegen des Beweisergebnisses wird auf dessen Gutachten vom 6.12.2013 Bezug genommen (Bl. 229 ff.).

II. Die Berufung hat ganz überwiegend Erfolg.

Die Beklagte ist zum Ersatz des dem Kläger durch die Kollision mit ihrer Arbeitsbühne entstandenen Schadens verpflichtet, § 831 BGB.

Sie hat für den dem Kläger durch ihren Mitarbeiter L. als Bediener der Arbeitsbühne widerrechtlich zugefügten Schaden einzustehen.

1. Der Kläger hat bewiesen, dass sein stehendes Fahrzeug von dem ausschwenkenden Ausleger der Arbeitsbühne rechtsseitig beschädigt wurde. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme und des zweitinstanzlich eingeholten Unfallrekonstruktionsgutachtens s...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?