Verfahrensgang

LG Kiel (Urteil vom 11.01.2016; Aktenzeichen 4 O 72/15)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11.01.2016 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des LG Kiel teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.923,02 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 766,55 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit dem 29.06.2014 zu zahlen.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an das Sachverständigenbüro A. Kfz-Sachverständigenteam GmbH" zur Gutachten-Nr.:×1.045,33 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit dem 05.04.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz tragen die Klägerin 2/5 und der Beklagte 3/5, die Kosten des Berufungsrechtszugs werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadenersatz auf Grund eines Verkehrsunfalles vom 21.03.2014 gegen 15:00 Uhr in Norderstedt im Kreuzungsbereich Alter Kirchenweg/Ulzburger Straße/Rathausallee in Anspruch.

Unfallbeteiligt waren der vom Sohn der Klägerin gefahrene Pkw Mercedes Benz CLK 200 K amtliches Kennzeichen: y und der Beklagte als Fahrer und Halter eines Pkw Mercedes Kombi, amtliches Kennzeichen: z.

Der Sohn der Klägerin befuhr mit deren Fahrzeug die Straße Alter Kirchenweg in Richtung Ulzburger Straße/Rathausallee, der Beklagte befuhr in Gegenrichtung die Rathausallee, um nach links in die Ulzburger Straße abzubiegen. An der ampelgeregelten Kreuzung fuhr er über die Haltelinie hinaus in den Kreuzungsbereich hinein, dort kam es zur Kollision mit dem Fahrzeug der Klägerin. Die Einzelheiten sind streitig.

Die Klägerin ließ über die Beschädigung an ihrem Fahrzeug ein Sachverständigengutachten erstellen, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage K 5 (Bl. 37 ff. d.A.) verwiesen wird.

Die Klägerin hat behauptet, ihr Fahrzeug in der Folgezeit sach- und fachgerecht entsprechend dem Gutachten repariert zu haben. Die dafür erforderlichen Teile seien bei verschiedenen Verkäufern erworben worden, die Reparatur selbst sei durch Freunde und Verwandte sach- und fachgerecht in einer SelbsthilfewerA. att erfolgt.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei ihr zu vollem Schadenersatz verpflichtet.

Sie hat Zahlung der im Gutachten ausgewiesenen Netto-Reparaturkosten sowie eine Nutzungsausfallentschädigung für 11 Tage geltend gemacht, ferner die Erstattung der Sachverständigenkosten sowie eine KostenpauS. e von 25,00 EUR.

Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an das Sachverständigenbüro A. Kfz-Sachverständigenteam GmbH zur Gutachten-Nr.: x. zur Bankverbindung y 1.045,33 EUR zuzüglich Zinsen von fünf Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 05.04.2014 und an sie weitere 9.029,68 EUR zuzüglich Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 05.04.2014 und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten von 958,19 EUR zuzüglich Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.06.2014 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat behauptet, der Sohn der Klägerin sei bei Rotlicht in den Kreuzungsbereich eingefahren und mit seinem - des Beklagten - berechtigterweise abbiegenden Fahrzeug kollidiert. Auch der Höhe nach hat er den geltend gemachten Schaden bestritten.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf das angefochtene Urteil nebst darin enthaltener Verweisungen Bezug genommen.

Das LG hat der Klage nach Beweisaufnahme (Vernehmung von Zeugen sowie Einholung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens) dem Grunde nach zu 80 % stattgegeben, in der Höhe aber erhebliche Abstriche vorgenommen.

Der Klägerin selbst hat es 16,00 EUR nebst Zinsen sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten von 766,55 EUR nebst Zinsen zugesprochen, zudem den Beklagten verurteilt, an das Sachverständigenbüro 836,26 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Die weiter gehende Klage hat es abgewiesen.

Zur Begründung hat das LG im Wesentlichen ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei von einem alleinigen Verschulden des Beklagten an der Kollision auszugehen, die Klägerin müsse sich alleine die mit 20 % zu bemessende Betriebsgefahr ihres Fahrzeuges entgegenhalten lassen.

Nach - wie von ihr behauptet - sach- und fachgerechter Reparatur könne die Klägerin jedoch nicht mehr auf Gutachtenbasis abrechnen; trotz entsprechender gerichtlicher Hinweise habe sie zu den tatsächlichen entstandenen Kosten nicht vorgetragen, so dass ihr insoweit Ansprüche nicht zustünden.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung unter Weiterverfolgung ihrer erstinstanzlichen Anträge, soweit die Klage abgewiesen worden ist.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen...

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