Leitsatz (amtlich)
Einstweiliger Rechtsschutz wegen Unterlassens der behauptet ehrverletzenden Äußerung: "Sie sind doch gar kein Insolvenzverwalter."
Normenkette
BGB § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 S. 1, Abs. 2
Tenor
Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 9. März 2021, Az. 4 O 43/21 (1), wird zurückgewiesen.
Der Verfügungskläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Verfügungskläger verlangt vom Verfügungsbeklagten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes das Unterlassen einer behaupteten ehrverletzenden Äußerung.
Beide Parteien sind Rechtsanwälte und als Insolvenzverwalter tätig. Das zuständige Amtsgericht bestellte den Verfügungsbeklagten in einem Insolvenzverfahren zum Insolvenzverwalter. Der Verfügungskläger war in diesem Insolvenzverfahren als Verfahrensbevollmächtigter des Schuldners tätig.
In einem Gespräch zwischen dem Verfügungsbeklagten und dem Schuldner im Januar 2021, an dem der Verfügungskläger teilnahm, wurden die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners erörtert. Dabei wurden die Verwertungsmöglichkeiten eines zeitweilig vom Schuldner genutzten Kraftfahrzeugs angesprochen, das an ... sicherungsübereignet und bei diesem abgestellt war. Zwischen dem Verfügungskläger und dem Verfügungsbeklagten entstand Streit über das Bestehen eines Verwertungsrechts des Verfügungsbeklagten an dem Fahrzeug. Es entwickelte sich ein Wortwechsel, dessen Einzelheiten zwischen den Parteien umstritten sind. Unstreitig forderte der Verfügungskläger den Verfügungsbeklagten in der Folge schriftlich zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung des Inhalts auf, sich zu verpflichten, zukünftig die Behauptung zu unterlassen, der Verfügungskläger sei "doch gar kein Insolvenzverwalter". Der Verfügungsbeklagte lehnte die Abgabe der begehrten Unterlassungserklärung ab.
Der Verfügungskläger hat behauptet, er sei im Gespräch vom Januar 2021 bewusst ruhig und sachlich geblieben. Demgegenüber habe sich der Verfügungsbeklagte maximal respektlos verhalten, sei mehr oder weniger ausgeflippt und habe zu ihm gesagt: "Ich kenne ihre Vita, Sie sind doch gar kein Insolvenzverwalter". Der Verfügungsbeklagte hat demgegenüber behauptet, im Termin vom Januar 2021 sei der Verfügungskläger aggressiv und laut aufgetreten und habe von "Täuschung" und "Betrug" gesprochen. Der Verfügungsbeklagte habe sich dazu hinreißen lassen, im Zusammenhang mit der Verwertung des Kraftfahrzeugs die Frage zu stellen, ob der Verfügungskläger selbst noch als Insolvenzverwalter tätig sei. Er habe dies nicht herabsetzend gemeint und auch keine Zweifel an der Qualifikation des Verfügungsklägers ausdrücken wollen.
Den auf Untersagung der behaupteten Äußerung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gerichteten Antrag des Verfügungsklägers hat das Landgericht zurückgewiesen. Auf der Grundlage der vorgelegten Versicherungen an Eides statt könne schon nicht festgestellt werden, dass der Verfügungsbeklagte die beanstandete Äußerung getätigt habe. Zudem bestehe die für den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung erforderliche Dringlichkeit nicht, weil der Verfügungsbeklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht erklärt habe, die Insolvenzverwaltereigenschaft des Verfügungsbeklagten zukünftig nicht mehr zu thematisieren. Da auch kein Anhaltspunkt dafür bestehe, dass es in absehbarer Zeit zu einem weiteren Aufeinandertreffen kommen werde, sei der Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung nicht notwendig, um Nachteile oder Schaden vom Verfügungskläger abzuwehren.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Verfügungskläger mit seiner Berufung, mit der er seinen erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt. Die der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegende Beweiswürdigung hält er für lebensfremd. Das Landgericht habe die Versicherungen an Eides statt unzureichend gewürdigt und sich mit dem weiteren, aus Sicht des Verfügungsklägers unstreitigen Verlauf des Gesprächs vom Januar 2021 unzureichend auseinandergesetzt. Widersprüchlich sei es zudem, eine Wiederholungsgefahr zu bejahen, zugleich aber eine Dringlichkeit zu verneinen. Nicht nachvollziehbar seien angesichts der im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners weiterhin anstehenden Termine schließlich die Erwägungen des Landgerichts, angesichts lediglich zweier Begegnungen zwischen den Parteien sei zukünftig mit vergleichbaren Auseinandersetzungen nicht zu rechnen.
Der Verfügungsbeklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil.
II. Die zulässige Berufung des Verfügungsklägers hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Verfügungskläger steht der für den Erlass der von ihm begehrten Leistungsverfügung im Sinne von § 940 ZPO notwendige Verfügungsanspruch schon auf der Grundlage seines Vortrags unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insbesondere ergibt sich der Verfügungsanspruch nicht aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 A...