Verfahrensgang
LG Kiel (Aktenzeichen 6 O 330/18) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 14.01.2021 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kiel wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die durch die Nebeninterventionen verursachten Kosten zu tragen.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dasselbe gilt für das angefochtene Urteil. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 663.548,20 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt das beklagte Land wegen vermeintlicher Pflichtverletzungen von Beamten der Staatsanwaltschaft X auf Schadensersatz in Anspruch.
Am 01.02.2013 durchsuchte die Staatsanwaltschaft die Wohn- und Kanzleiräume der damals als Rechtsanwältin tätigen Klägerin, und zwar wegen des Verdachts, dass sie Postsendungen unterschlagen habe (XY1 StA X). Von diesem Vorwurf wurde die Klägerin später freigesprochen, weil ihr kein Vorsatz nachzuweisen war.
Am 22.04.2013 wurden die Wohn- und Kanzleiräume abermals durchsucht, diesmal wegen des Verdachts, dass die Klägerin gegen das Tierschutzgesetz verstoßen habe (XY2 StA X). Diese Durchsuchung wurde von der als Staatsanwältin tätigen Streithelferin zu 1 geleitet, die die Streithelferin zu 2 als Amtsveterinärin hinzuzog. Im Zuge dieser zweiten Durchsuchung wurden drei Hunde der Klägerin beschlagnahmt und ins Tierheim gebracht, nämlich die Hündinnen B1 und B2 sowie der Rüde B3. Etwa sechs Wochen später starb die Hündin B1. An dem Rüden B3 wurde eine mindestens vorübergehende chemische Kastration durchgeführt. Später wurden dieser Rüde sowie die Hündin B2 an die Klägerin zurückgegeben. Noch später starben B2 und - nach Verkauf durch die Klägerin - auch B3. Am 10.11.2014 wurde gegen die Klägerin eine Geldbuße wegen fahrlässigen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz festgesetzt (Anlage K 21).
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Die Klägerin hat den Beamten der Staatsanwaltschaft Pflichtverletzungen bei den Durchsuchungen, bei der Beschlagnahme und bei der anschließenden Behandlung ihrer Hunde vorgeworfen und behauptet, sie sei durch diese Pflichtverletzungen letztlich finanziell und persönlich ruiniert worden. Mit ihrer Klage hat die Klägerin vom beklagten Land 580.471,40 EUR verlangt, die sich vor allem aus Verdienstausfall und Ersatz des Wertes ihrer Doggenzucht zusammensetzen, ferner ein Schmerzensgeld in vorgeschlagener Höhe von 5.000,00 EUR und eine Rente ab dem 65. Lebensjahr von monatlich 1.750,00 EUR. Außerdem hat die Klägerin die Feststellung der Pflicht des beklagten Landes beantragt, ihr sämtliche Schäden aus den beiden Ermittlungsverfahren zu ersetzen.
Das Landgericht hat die Akten dieser Ermittlungsverfahren beigezogen, die Klägerin persönlich angehört und mehrere Zeugen vernommen. Anschließend hat das Landgericht die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen, soweit die Klägerin mehr verlangt hat als 422,30 EUR Schadensersatz zuzüglich Zinsen wegen der Vorenthaltung von Tierzubehör, das mit beschlagnahmt worden war.
Das Landgericht hat diese Entscheidung in Abschnitt III 1 der Gründe auf folgende Erwägungen gestützt.
Schäden in behaupteter Höhe von 190.332,20 EUR, die der Klägerin nach eigener Darstellung durch den Tod der Hündinnen B1 und B2 oder durch die Kastration des Rüden B3 entstanden seien, könne sie weder aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung (§§ 280 Abs. 1 S. 1, 688 BGB) ersetzt verlangen noch aus Amtshaftung (§ 839 Abs. 1 S. 1 BGB, Art. 34 GG).
Das beklagte Land habe nämlich bewiesen, dass der Tod der beiden Hündinnen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Umstände zurückzuführen sei, die ihrerseits nicht auf einem Verschulden seiner Amtsträger beruhten.
So sei B1 ausweislich des Berichts Dr. P1 trotz der Operation wegen ihrer Abmagerung gestorben. Zwar sei ein Teil des Gewichtsverlusts erst nach der Beschlagnahme eingetreten, die ihrerseits in die Rekonvaleszenzphase nach der Operation vom 14.09.2012 gefallen sei. Dieser weitere Gewichtsverlust sei aber nicht den Mitarbeitern des Tierheims vorzuwerfen, insbesondere nicht deshalb, weil sie die ihnen von der Klägerin übermittelten Fütterungshinweise der tierärztlichen Hochschule H1 nicht befolgt hätten. B1 sei schon vor der Beschlagnahme unterernährt gewesen und von der Klägerin auch schlecht gehalten worden. Einen weiteren, möglicherweise auf der Beschlagnahme selbst beruhenden, stressbedingten Gewichtsverlust habe man hinnehmen müssen, um die Situation für das Tier langfristig zu verbessern. Eine Überwachung rund um die Uhr sei nicht zumutbar gewesen und hätte, so das Landgericht, den Tod auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verhindert. Hie...