Entscheidungsstichwort (Thema)
Kontrollpflichten bei Einlagerung frischen Heus
Leitsatz (amtlich)
1. Wer Heu frisch eingelagert muss dieses im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht in kurzen Abständen zur Verhinderung einer Selbstentzündung kontrollieren.
2. Zu den Vorraussetzungen der Anwendbarkeit des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB im Rahmen der haftungsbegründenden Kausalität.
Normenkette
BGB § 823 Abs. 1, § 830 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
LG Flensburg (Urteil vom 09.03.2007; Aktenzeichen 4 O 257/06) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 9.3.2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des LG Flensburg geändert:
Die Klage wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Zur weiteren Verhandlung und Entscheidung über die Höhe wird die Sache an das LG Flensburg zurückverwiesen.
Das LG hat auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.
Der Kläger nimmt die Beklagten gesamtschuldnerisch auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Parteien waren jeweils Mieter/Pächter von Flächen in den sog. "A-Hallen" in T, Ortsteil
Der Kläger hatte auf den von ihm angemieteten Flächen, die neben denjenigen der Beklagten lagen, verschiedene Anhänger und andere Gegenstände eingelagert. Die Beklagten ihrerseits hatten auf ihren nebeneinander liegenden Flächen Heu gelagert. Der gesamte Hallenkomplex beläuft sich der Größe nach auf rund 13.000 qm.
In einem Teil des Komplexes kam es in der Nacht vom 22. auf den 23.7.2005 gegen 2.30 Uhr morgens zu einem Brand, betroffen waren u.a. die von den Beklagten überwiegend frisch eingelagerten Partien Heu sowie die vom Kläger dort abgestellten Anhänger nebst Zubehör.
Der Kläger war und ist der Auffassung, die Beklagten seien ihm gesamtschuldnerisch zum Ersatz seines - der Höhe nach bestrittenen - Schadens verpflichtet. Zwar lasse sich nicht mehr feststellen, ob das Heu des Beklagten zu 1. oder dasjenige des Beklagten zu 2. durch Selbstentzündung in Brand geraten sei. Beide Beklagte hätten aber - unabhängig voneinander - ihre Pflichten verletzt, indem sie das von ihnen überwiegend frisch eingelagerte Heu nicht in dem gebotenen Umfange auf die Gefahren der Selbstentzündung hin überprüft hätten. Dies, obgleich die Beklagten konkret darauf hingewiesen worden seien, dass von ihrem Heu "Tabakgeruch" bzw. brenzlicher Geruch ausgegangen sei.
Die Beklagten haben bestritten und bestreiten weiterhin, dass der Brandherd überhaupt in dem eingelagerten Heu gelegen habe. Zudem meinen sie, selbst wenn dies so sein sollte, habe dies nichts mit vermeintlich fehlender Kontrolle zu tun, vielmehr komme genauso gut Brandstiftung in Betracht. Dazu behaupten sie, dass die "A-Hallen" praktisch einen Spielplatz für Kinder darstellten, beim ersten Eintreffen der Feuerwehr wären auch Tore offen gewesen, so dass Brandstiftung nahe liege.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 35.414,73 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit 15.6.2006 auf 32.683,66 EUR und auf weitere 2.730,07 EUR seit dem 30.1.2007 zu zahlen,
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn zu Händen des Rechtsanwalts Dr. H, weitere 559,50 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Das LG hat die Klage nach Beweisaufnahme mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es sei zwar davon auszugehen, dass die Beklagten die Temperatur des von ihnen eingelagerten Heus nicht in der gebotenen Weise kontrolliert hätten. Dies könne aber eine Haftung der Beklagten für den Brand nicht begründen, denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme müsse für jeden Beklagten davon ausgegangen werden, dass er sein Heu in ordnungsgemäßen Zustand und in ordnungsgemäßer Art und Weise eingelagert habe. Das bloße Unterlassen von Kontrollen stelle dann keine (haftungsbegründende) gefährliche Handlung dar.
Insbesondere dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, in der er im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft, während die Beklagten das angefochtene Urteil verteidigen.
Der Kläger verfolgt seine erstinstanzlichen Anträge weiter mit der Maßgabe, dass hinsichtlich des Antrages zu 2. Freistellung begehrt wird, während die Beklagten auf Zurückweisung der Berufung antragen, hilfsweise Zurückverweisung an das LG beantragen (Beklagter zu 2.).
Die Berufung des Klägers hat insoweit Erfolg, als die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären (§ 304 ZPO), im Übrigen wegen der Entscheidung zur Höhe aber auf Antrag des Beklagten zu 2. an das LG zurückzuverweisen ist (§ 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO).
Denn die Beklagten haften dem Kläger gesamtschuldnerisch (§§ 823 Abs. 1, 840 Abs. 1 BGB) auf Ersatz des ihm bei dem Brand vom 20.7.2005 entstandenen Schadens.
Dabei greift im Rahmen der haftungsbegründenden Kau...