Entscheidungsstichwort (Thema)
Unwirksamkeit von AGB in Bauträgerverträgen
Normenkette
BGB § 206 Abs. 2, § 305 Abs. 1, § 305c Abs. 2, § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1
Tenor
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 04.02.2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg teilweise geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt die Freigabe von hinterlegten Kaufpreisraten sowie die Zahlung von Mehrkosten für die Errichtung von Wohnungen.
Mit Bauträgervertrag vom .2012 erwarb der Beklagte von der Klägerin die im Bau befindlichen Wohnungen 2 und 5 in der A-straße in A. Unter § 9 des Vertrages war geregelt, dass er die letzte Rate des Kaufpreises auf ein Treuhandkonto des Notars zu zahlen hatte. Die Auszahlung an die Klägerin sollte erfolgen, sobald dem Notar ein von dem Beklagten unterschriebenes Abnahmeprotokoll vorlag, nach dem der Gegenstand der Eigennutzung und der Gegenstand der Gemeinschaftsnutzung vollständig hergestellt seien und keine Mängel vorlägen. Wenn sich bei der Abnahme Mängel zeigten, sollten die Parteien die mutmaßlichen Erledigungskosten schätzen und diesen Betrag im Abnahmeprotokoll festhalten. Der Notar sollte dann von der letzten Abschlagszahlung das Zweifache dieses Betrages einbehalten.
Nach dem Schreiben des Notars vom ...2015 befanden sich seinerzeit 7.325,00 EUR zzgl. Zinsen von der letzten Rate auf dem Anderkonto. Mit Schreiben vom ...2015 teilte der Notar der Klägerin mit, dass dieser Betrag ausgekehrt werde. Er ging am ...2015 bei der Klägerin ein.
Für die Fertigstellung der Wohnungen äußerte der Beklagte von der Baubeschreibung abweichende Sonderwünsche. Die Klägerin erstellte Mehr- und Minderkostenaufstellungen, die nach einer Neuberechnung Mehrkosten in Höhe von 4.015,06 EUR für Wohnung 2 und 5.648,50 EUR für Wohnung 5 ausweisen.
Mit Bauträgervertrag vom .2013 erwarb der Beklagte von der Klägerin die zu errichtende Wohnung 1 in der A-straße in A. Der Vertrag sah unter § 9 wiederum die Zahlung der Kaufpreisrate auf ein Treuhandkonto eines Notars vor. Die Parteien unterzeichneten ein Abnahmeprotokoll vom ... .2013.
Auf dem Treuhandkonto des Notars befanden sich ursprünglich 33.250,00 EUR zzgl. Zinsen. Der Beklagte gab den Betrag zum Teil frei. Am ... .2015 gingen bei der Klägerin 10.326,88 EUR ein. Auf dem Treuhandkonto befinden sich jetzt noch 23.000,00 EUR zzgl. Zinsen.
Die Wohnung wies nach den Gutachten des Sachverständigen B vom 20.10.2015 und 15.06.2016 im Verfahren Landgericht Flensburg 3 OH 8/15 Mängel auf. Danach betrugen die Mangelbeseitigungskosten 21.850,00 EUR netto.
Mit Bauträgervertrag vom ...2013 erwarb der Beklagte von der Klägerin die zu errichtende Wohnung 3 in der B-straße in A. Der Vertrag sah unter § 9 wiederum die Zahlung der letzten Kaufpreisrate auf ein Treuhandkonto eines Notars vor. Die Parteien unterzeichneten ein Abnahmeprotokoll vom ... .2014.
Auf dem Treuhandkonto befand sich ein Betrag inklusive Zinsen in Höhe von 16.001,72 EUR. Mit Schreiben vom ... .2015 kündigte der Notar die Auszahlung von 8.030,13 EUR an. Der Betrag ging am ... .2015 bei der Klägerin ein. Auf dem Treuhandkonto befindet sich noch ein Betrag von 8.310,13 EUR zzgl. Zinsen.
In dem Verfahren Landgericht Flensburg 2 O 323/17 macht der Beklagte einen Kostenvorschuss zur Mangelbeseitigung in den Wohnungen A-straße, Wohnungen 1 und 2, und B-straße, Wohnung 3 geltend.
Die Klägerin hat ursprünglich die Freigabe von 31.324,86 EUR, 7.383,91 EUR und 16.001,72 EUR verlangt. Nach Eingang der freigegebenen Teilbeträge hat sie ihre Klage zum Teil zurückgenommen und zuletzt die Freigabe von 10.326,88 EUR und 8.310,13 EUR, jeweils nebst Zinsen, sowie die Zahlung von 8.979,38 EUR nebst Zinsen verlangt. Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt.
Der Beklagte hat behauptet, die Wohnungen in der A-straße, Wohnung 1, und B-straße, Wohnung 3, wiesen Mängel auf.
Aufgrund der Minderflächen der Fliesen in den Bädern ergebe sich bei der Mehr- und Minderkostenabrechnung für die Wohnungen 2 und 5 in der A-straße tatsächlich ein Überschuss in Höhe von 1.082,40 EUR.
Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen der näheren Einzelheiten gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat unter Verwertung des Sachverständigengutachtens aus dem selbständigen Beweisverfahren und nach Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens den Beklagten unter Klagabweisung im Übrigen zur Freigabe von 6.268,60 EUR und 6.667,93 EUR, jeweils nebst Zinsen, verurteilt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es seien Mängel vorhanden, so dass der Restkaufpreis nur in der...