Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfechtung einer Letztentscheidung nach § 55 MBG

 

Verfahrensgang

VG Schleswig-Holstein (Beschluss vom 20.09.1993; Aktenzeichen PL 13/93)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) – vom 20. September 1993 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Es geht um die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung durch die der Beteiligte, … einen Beschluß der Einigungsstelle aufgehoben hat.

Mit Schreiben vom 11. September 1992 teilte der Beteiligte dem antragstellenden Personalrat mit, daß der am 01. September 1992 zum Oberregierungsrat ernannte Dr. B. zum Vertreter des Abteilungsleiter der Abteilung VII 300 bestellt werden sollte. Mit Schreiben vom 08. Oktober 1992 verweigerte der Antragsteller seine Zustimmung. Der Beteiligte rief daraufhin die Einigungsstelle an, die durch Beschluß vom 18. Dezember 1992 feststellte, daß die Verweigerung der Zustimmung durch den Antragsteller berechtigt sei. Diesen ihm am 06. Januar 1993 zugestellten (Beiakte A Bl. 80) Beschluß hob der Beteiligte durch Bescheid vom 29. Januar 1993 auf und teilte dies unter Angaben von Gründen dem Antragsteller mit.

Der Antragsteller hat am 16. Juni 1993 das Verwaltungsgericht angerufen. Er hat geltend gemacht, daß Voraussetzungen für eine Aufhebungsentscheidung nach § 55 Abs. 1 MBG nicht vorlägen. Die Betrauung mit der Funktion eines stellvertretenden Abteilungsleiters habe keine Auswirkungen auf das Gemeinwesen. Die Regierungsverantwortung des Beteiligten werde also nicht wesentlich berührt. Darüberhinaus sei die Entscheidung des Beteiligten ermessensfehlerhaft.

Der Antragsteller hat beantragt,

festzustellen, daß die Aufhebungsentscheidung des Beteiligten vom 29. Januar 1993 rechtswidrig ist und das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt.

Der Beteiligte hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er macht im wesentlichen geltend, daß in allen personellen Angelegenheiten der Beamten und Beamtinnen des Landes das Letztentscheidungsrecht der zuständigen Dienststelle gelte.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag durch Beschluß vom 20. September 1993 abgelehnt. Auf dessen Begründung im einzelnen wird Bezug genommen.

Gegen den ihm frühestens am 19. Oktober 1993 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller am 12. November 1993 Beschwerde erhoben, die er am 10. Dezember 1993 begründet hat. Er macht geltend, daß das Verwaltungsgericht zu Unrecht von einem Letztentscheidungsrecht des Beteiligten ausgegangen sei. Sowohl die grammatikalische als auch die teleologische Auslegung des § 55 Abs. 1 MBG sprächen dagegen. Auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erfordere nicht die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung dieser Vorschrift. Schließlich habe das Verwaltungsgericht verkannt, daß beim Beteiligten für die Besetzung des umstrittenen Dienstpostens weitaus besser qualifizierte Beamte bzw. Beamtinnen vorhanden seien.

Der Antragsteller beantragt,

unter Änderung des angefochtenen Beschlusses seinem erstinstanzlichen Antrag stattzugeben.

Der Beteiligte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt den angefochtenen Beschluß.

Die Verwaltungsvorgänge haben vorgelegen; auf sie und die Schriftsätze der Beteiligten wird Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß der Aufhebungsbescheid des Beteiligten vom 29. Januar 1993 rechtmäßig ist. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

Maßgeblich für die Entscheidung darüber, ob dem Beteiligten für die Beauftragung von Dr. B. mit der Funktion eines stellvertretenden Abteilungsleiters ein Letztentscheidungsrecht zusteht, ist § 55 Abs. 1 MBG. Dieser hat folgenden Wortlaut:

(1) Die nach § 52 Abs. 5 oder 6 für die Anrufung der Einigungsstelle zuständige Dienststelle kann Beschlüsse der Einigungsstelle, die wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen die Regierungsverantwortung wesentlich berühren, insbesondere solche

  1. in personellen Angelegenheiten der Beamten und Beamtinnen,
  2. in organisatorischen Angelegenheiten,
  3. in Angelegenheiten, die die Gestaltung von Lehrveranstaltungen im Rahmen des Vorbereitungsdienstes zum Inhalt haben,
  4. über die Auswahl von Lehrpersonen im Rahmen des Vorbereitungsdienstes,
  5. in Angelegenheiten, die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben, Lehre oder die Berufung von Professoren unmittelbar berühren,
  6. in Angelegenheiten, die die künstlerische Betätigung sowie die Darbietung und Verbreitung eines Kunstwerks unmittelbar berühren, spätestens innerhalb einer Frist von 20 Arbeitstagen nach Übersendung ganz oder teilweise aufheben und endgültig entscheiden.

Hiernach sind die Voraussetzungen für eine Letztentscheidung des Beteiligten sämtlich gegeben. Er ist als Leiter einer obersten Landesbehörde die nach § 52 Abs. 5 für die Anrufung der Einigungsstelle zuständige Dienststelle. Bei der Betrauung von Dr. B. mit der Aufgabe eines stell...

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