Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
Rz. 65
Die Zulässigkeit der Abtretung anwaltlicher Vergütungsansprüche richtet sich nach § 49b Abs. 4 BRAO. Danach ist zwischen der Abtretung an einen Anwalt und der Abtretung an einen Nicht-Anwalt zu unterscheiden.
a) Abtretung an Anwalt
Rz. 66
Nach § 49b Abs. 4 S. 1 BRAO ist die Abtretung von Vergütungsforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an Rechtsanwälte oder rechtsanwaltliche Berufsausübungsgemeinschaften i.S.d. § 59a BRAO explizit zulässig. Eine Einwilligung des Mandanten ist ipso jure entbehrlich. Der BGH hatte bereits zu § 49b Abs. 4 S. 1 BRAO a.F. entschieden, dass die Abtretung einer Honorarforderung an einen anderen Rechtsanwalt ohne Zustimmung des Mandanten allgemein zulässig sei. Nach § 49b Abs. 4 S. 4 BRAO ist der Rechtsanwalt, der die Forderung erwirbt, in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie der beauftragte Rechtsanwalt. Der Verweis auf § 59a BRAO erfasst alle Fälle gemeinschaftlicher – auch interprofessioneller – Berufsausübung gem. § 49b Abs. 1 und 2 BRAO.
Rz. 67
Nach § 59m Abs. 2 BRAO gilt für die Rechtsanwaltsgesellschaft mbH § 49b Abs. 4 BRAO entsprechend. Wird deshalb § 49b Abs. 1 BRAO für anwendbar gehalten bzw. davon ausgegangen, dass eine rechtsanwaltliche Berufsausübungsgemeinschaft i.S.v. § 59a BRAO vorliegt, bedarf auch die Abtretung der Vergütungsforderung durch einen Rechtsanwalt an eine Rechtsanwaltsgesellschaft mbH nicht der Zustimmung des Mandanten. Der Verweis auf § 59a BRAO erfasst alle Fälle gemeinschaftlicher – auch interprofessioneller – Berufsausübung gem. Abs. 1 und 2.
Rz. 68
Nicht umfasst von § 49b Abs. 4 S. 1 BRAO sind Bürogemeinschaften und die Zusammenarbeit im Einzelfall. Eine Abtretung bzw. Übertragung an sozietätsfähige Einzelpersonen i.S.d. § 59a BRAO (z.B. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Patentanwälte) wird tlw. für ausgeschlossen gehalten. Das soll auch dann gelten, wenn diese Person in einer gemeinsamen Bürogemeinschaft mit dem Zedenten tätig ist.
b) Abtretung an Nicht-Anwalt
Rz. 69
Die Abtretung der Vergütungsforderung an einen nicht als Rechtsanwalt zugelassenen Dritten ist für den Anwalt sinnvoll, wenn er seinen Anspruch nicht selbst eintreiben möchte, etwa weil er als Gläubiger nicht persönlich in Erscheinung treten möchte oder weil er den mit der Beitreibung verbundenen Arbeits- und Kostenaufwand scheut. Zudem kann sich der Anwalt mit dem Forderungsverkauf kurzfristige Liquidität verschaffen.
Rz. 70
Gem. § 49b Abs. 4 S. 2 BRAO ist die Abtretung oder Übertragung des anwaltlichen Vergütungsanspruchs an einen Dritten zulässig, wenn eine ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Mandanten vorliegt oder die Forderung rechtskräftig festgestellt ist. Die Übertragung zur Einziehung erlaubt auch das sog. Factoring. Unter § 49b Abs. 4 S. 2 BRAO fällt aber nicht die Kreditkartenzahlung durch den Mandanten oder die Einziehung von Telefonkosten, die durch eine Beratungshotline entstanden sind. Der Rechtsanwalt kann das Billigkeitsermessen zur Bestimmung einer Rahmengebühr (§ 14) grds. nicht auf einen Dritten delegieren.
Rz. 71
Das Einwilligungserfordernis dient nicht dazu, den Vergütungsschuldner vor einem neuen Gläubiger zu schützen. Es soll nur die dem Anwalt gegenüber seinem Mandanten obliegende anwaltliche Verschwiegenheitspflicht abgesichert werden. Die Einwilligung ist ausdrücklich und schriftlich zu erklären. Insbesondere die elektronische Form (§ 126a BGB) reicht deshalb nicht aus. Die Einwilligungserklärung des Mandanten muss zum Zeitpunkt der Abtretung des Vergütungsanspruchs vorliegen. Denn unter der Einwilligung ist entsprechend § 183 BGB die vorherige Zustimmung zu verstehen. Bei gegen die Staatskasse gerichteten Vergütungsansprüchen ist eine ausdrückliche Einwilligung in die Abtretung der Vergütungsansprüche gegen die Staatskasse erforderlich.
Nach h.M. kann die Abtretung in Allgemeinen Geschäfts- oder Vertragsbedingungen und in der Vollmacht erfolgen, vgl. im Gegensatz dazu für die Vergütungsvereinbarung § 3a Abs. 1 S. 2 (ausdrückliches Trennungsgebot).
Rz. 72
§ 49b Abs. 4 S. 3 BRAO statuiert für den Anwalt eine Aufklärungspflicht. Er muss seinen Mandanten vor Abgabe der Einwilligungserklärung über seine Informationspflichten nach § 402 BGB unterrichten. Der Mandant muss darüber informiert werden, dass der beauftragte Anwalt gem. § 402 BGB gesetzlich bzw. vertraglich verpflichtet ist, dem neuen Gläubiger oder dem Einziehungsermächtigten Informationen zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen, die dieser benötigt, um die Forderung geltend zu machen. Die Gesc...