Rz. 300

Bei den im Rahmen des FamFG geführten Hauptsacheverfahren einerseits und Eilverfahren andererseits (einstweilige Anordnung) handelt es sich um verschiedene Angelegenheiten, für die der – in beiden Verfahren bestellte – Verfahrensbeistand gem. § 158 Abs. 7 FamFG jeweils eine Vergütung beanspruchen kann. Die im FamFG geregelte verfahrensrechtliche Selbstständigkeit der einstweiligen Anordnung von der gleichgelagerten Hauptsache schlägt somit auch auf die Vergütungsansprüche des in beiden Verfahren bestellten Verfahrensbeistandes durch. Eine Anrechnung der Pauschalen erfolgt nicht.[537]

[537] BGH 9.10.2013 – XII ZB 667/12, AGS 2014, 11 = NJW 2013, 3724; BGH 17.11.2010 – XII ZB 478/10, RVGreport 2011, 159 = NJW 2011, 455; OLG Saarbrücken ZFE 2010, 390.

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