Rz. 300
Bei den im Rahmen des FamFG geführten Hauptsacheverfahren einerseits und Eilverfahren andererseits (einstweilige Anordnung) handelt es sich um verschiedene Angelegenheiten, für die der – in beiden Verfahren bestellte – Verfahrensbeistand gem. § 158 Abs. 7 FamFG jeweils eine Vergütung beanspruchen kann. Die im FamFG geregelte verfahrensrechtliche Selbstständigkeit der einstweiligen Anordnung von der gleichgelagerten Hauptsache schlägt somit auch auf die Vergütungsansprüche des in beiden Verfahren bestellten Verfahrensbeistandes durch. Eine Anrechnung der Pauschalen erfolgt nicht.[537]
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