Rz. 196
Der Stundenansatz nach § 5 VBVG differenziert nach dem Kriterium der Mittellosigkeit sowie der Unterbringung des Betreuten in einem Heim (siehe Rdn 198) und ist dabei jeweils gestaffelt nach der Dauer der Betreuung. Abs. 1 S. 1 der Vorschrift legt die Stundenansätze für nicht-mittellose Heimbewohner fest, Abs. 1 S. 2 die Stundenansätze für nicht-mittellose Betreute, die nicht in einem Heim wohnen. Abs. 2 S. 1 bestimmt den Stundenansatz für die Betreuung mittelloser Heimbewohner, Abs. 2 S. 2 für die Betreuung mittelloser Personen, die keinen Heimplatz innehaben.
Rz. 197
Der Gesetzgeber hat somit der Pauschalierung der Vergütung folgende Vorgaben zugrunde gelegt:
▪ | Bei einem in einem Heim lebenden Betreuten ist weniger Zeitaufwand erforderlich als bei einem außerhalb eines Heimes wohnenden Betreuten. |
▪ | Ein vermögender Betreuter verursacht mehr Zeitaufwand als ein mittelloser Betreuter.[338] |
▪ | Zu Beginn einer Betreuung ist höherer Zeitaufwand erforderlich als im späteren Verlauf der Betreuung. Nach Ablauf des ersten Betreuungsjahres ist der niedrigste Stundenansatz erreicht, der sich dann auch nicht mehr ändert. |
Tabellarisch ergibt sich dabei folgendes Bild:
Dauer der Betreuung | nicht-mittelloser Betreuter | mittelloser Betreuter | ||
im Heim | nicht im Heim | im Heim | nicht im Heim | |
1.–3. Monat | 5 ½ h | 8 ½ h | 4 ½ h | 7 h |
4.–6. Monat | 4 ½ h | 7 h | 3 ½ h | 5 ½ h |
7.–12. Monat | 4 h | 6 h | 3 h | 5 h |
Danach | 2 ½ h | 4 ½ h | 2 h | 3 ½ h |
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