Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
Rz. 296
Aus § 158 Abs. 7 S. 2 FamFG ergibt sich, dass die Pauschale für jeden Rechtszug entsteht. Das bedeutet, dass die Pauschale in folgenden Fällen mehrfach entsteht:
aa) Erste Instanz und Beschwerdeinstanz
Rz. 297
Bei Bestellung in der ersten Instanz erhält der Verfahrensbeistand die Pauschale auch für eine Tätigkeit in der Beschwerdeinstanz. Es bedarf hierfür keiner erneuten Bestellung für die Beschwerdeinstanz, da die Verfahrensbeistandschaft gem. § 158 Abs. 6 Nr. 1 und Nr. 2 FamFG erst mit der Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens endet, nicht aber mit der die erste Instanz abschließenden Entscheidung. Eine erneute Bestellung ist auch dann nicht erforderlich, wenn die Aufgaben des Verfahrensbeistands in der Beschwerdeinstanz gem. § 158 Abs. 4 S. 3 FamFG erweitert werden. Die Bestellung eines Verfahrensbeistands erfolgt also nicht für jeden Rechtszug gesondert.
Rz. 298
Eine zu einer weiteren gesonderten Vergütungspauschale führende Beschwerdeinstanz liegt aber nur vor, wenn es sich um eine Beschwerde in der Hauptsache handelt, also eine Beschwerde gegen eine Endentscheidung vorliegt. Deshalb entsteht für den Beistand bei einer sofortigen Beschwerde gegen einen die Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluss keine weitere Pauschale.
bb) Weitere erste Instanz nach Zurückverweisung
Rz. 299
Hebt das Beschwerdegericht die erstinstanzliche Entscheidung auf und verweist die Sache zurück an das erstinstanzliche Familiengericht, erhält der Verfahrensbeistand neben den gesonderten Pauschalen für die erste Instanz und die Beschwerdeinstanz keine weitere gesonderte Pauschale für die weitere erste Instanz nach der Zurückverweisung. Gegen die Entstehung einer weiteren gesonderten Vergütungspauschale für das Verfahren nach der Zurückverweisung spricht, dass gem. § 31 Abs. 1 FamGKG das weitere Verfahren nach einer Zurückverweisung mit dem früheren Verfahren einen Rechtszug i.S.d. § 29 FamGKG bildet und es sich dei der Vergütung des Verfahrensbeistandes um gerichtliche Auslagen i.S.v. Nr. 2013 KV FamGKG handelt, sodass diese auch nur einmal anfallen.
cc) Hauptsache und einstweilige Anordnung
Rz. 300
Bei den im Rahmen des FamFG geführten Hauptsacheverfahren einerseits und Eilverfahren andererseits (einstweilige Anordnung) handelt es sich um verschiedene Angelegenheiten, für die der – in beiden Verfahren bestellte – Verfahrensbeistand gem. § 158 Abs. 7 FamFG jeweils eine Vergütung beanspruchen kann. Die im FamFG geregelte verfahrensrechtliche Selbstständigkeit der einstweiligen Anordnung von der gleichgelagerten Hauptsache schlägt somit auch auf die Vergütungsansprüche des in beiden Verfahren bestellten Verfahrensbeistandes durch. Eine Anrechnung der Pauschalen erfolgt nicht.
dd) Sorgerechts- und Freiheitsentziehungsverfahren
Rz. 301
Wird der Verfahrensbeistand in einem Sorgerechtsverfahren und parallel hierzu in einem Verfahren auf Genehmigung der freiheitsentziehenden Unterbringung für das minderjährige Kind bestellt und werden ihm vom Gericht jeweils zusätzliche Aufgaben i.S.d. § 158 Abs. 4 S. 3 FamFG übertragen, kann er in beiden Verfahren eine Vergütung gem. § 158 Abs. 7 S. 2 und 3 FamFG beanspruchen. Eine Anrechnung findet auch hier nicht statt.
ee) Sorge- und Umgangsrechtsverfahren
Rz. 302
Der Verfahrensbeistand, der sowohl in einer Sorgerechts- als auch in einer Umgangsrechtssache bestellt worden ist, erhält für seine Tätigkeiten in beiden Verfahren gesonderte Vergütungspauschalen. Das gilt auch dann, wenn beide Angelegenheiten vom FamG in einem einzigen Verfahren behandelt worden sind.
ff) Verbindung mehrerer Verfahren
Rz. 303
Ist ein Verfahrensbeistand jeweils in einem Verfahren bestellt, das eine eigene Kindschaftssache i.S.v. § 151 Nr. 1 und Nr. 2 FamFG (Sorge- und Umgangsrechtssache) betrifft und verbindet das Gericht diese Verfahren, dann erhält der Beistand die Vergütung gem. § 158 Abs. 7 FamFG – im Falle hinreichender Tätigkeiten in beiden Angelegenheiten – zweimal, weil es sich ungeachtet der formellen Verbindung um zwei "Verfahrensgegenstände" handelt.
gg) Derselbe Gegenstand in mehreren Verfahren
Rz. 304
Betreffen mehrere Verfahren denselben Verfahrensgegenstand, erscheint es mit dem OLG Naumb...