Rz. 102

Solange keine ordnungsgemäße Abrechnung erteilt ist, kann der Anwalt selbst den Ablauf der Verjährung, der von der Erteilung der Rechnung unabhängig ist (Abs. 1 S. 2), nicht hindern. Weder eine Klage noch ein Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides noch ein Vergütungsfestsetzungsantrag haben nach § 11 Abs. 7 RVG, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB verjährungshemmende Wirkung.[92]

 

Rz. 103

Umstritten ist allerdings, ob eine nach Ablauf der Verjährung im Prozess nachgereichte Berechnung in der Lage ist, diesen Mangel zu heilen.

 

Beispiel: Die Angelegenheit war am 11.9.2017 beendet. Am 20.11.2020 hatte der Anwalt Klage erhoben. Am 20.1.2021 teilte er im Verfahren auf Hinweis des Gerichts erstmals dem Beklagten eine ordnungsgemäße Kostenberechnung mit.

Zum Teil wird vertreten, einer nachgereichten Kostenrechnung komme keine Rückwirkung zu.[93] Ausgehend hiervon wäre die Gebührenforderung also nach Ablauf von drei Kalenderjahren (ausführlich zur Verjährung nach bisherigem und nach neuem Recht, siehe § 8 Rdn 108 ff.) endgültig verjährt. Dies ist jedoch unzutreffend. Unabhängig davon, ob man die Mitteilung der Kostennote als Zulässigkeitsvoraussetzung oder als materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung ansieht (vgl. Rdn 93), wirkt die Heilung des Mangels, also hier die Vorlage der Kostenrechnung, nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen zurück. Auch eine unzulässige Klage unterbricht nämlich den Ablauf der Verjährung jedenfalls dann, wenn der Zulässigkeitsmangel im Laufe des Rechtsstreits geheilt wird. Die Heilung tritt dann ex nunc ein. Fasst man die Mitteilung der Kostennote als materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung auf, gilt dies erst recht, da die Begründetheit einer Klage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu beurteilen ist und nicht zum Zeitpunkt ihrer Erhebung.[94]

[92] KG ZZP 55, 272; LG Berlin AnwBl 1992, 400; a.A. BGH 24.11.1994 – IX ZR 222/93, ZIP 1995, 118; BGH 2.7.1998 – IX ZR 63/97, NJW 1998, 3486; BGH 6.7.1995 – IX ZR 132/94, WM 1995, 1962.
[93] KG ZZP 195, 272, 447; LG Berlin AnwBl 1992, 240; OLG Köln AnwBl 1994, 471.

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