Rz. 122
Der Ablauf der Verjährung wird gehemmt durch:
Neben den allgemeinen Möglichkeiten wird der Verjährungsablauf auch durch die Einreichung eines Vergütungsfestsetzungsantrags nach § 11 bei Gericht gehindert. Der Festsetzungsantrag steht einer Klageerhebung gleich (§ 11 Abs. 7). Insoweit genügt es, dass der Festsetzungsantrag bei Gericht eingeht. Einer Zustellung bedarf es nicht. Nimmt der Anwalt den Festsetzungsantrag zurück, wird der Antrag rechtskräftig als unzulässig abgewiesen oder wird die Festsetzung nach § 11 Abs. 5 wegen nichtgebührenrechtlicher Einwände abgelehnt, so muss der Anwalt innerhalb von sechs Monaten erneut eine verjährungshindernde Maßnahme treffen; anderenfalls endet die Hemmung der Verjährung (§ 204 Abs. 2 BGB).
Rz. 123
Steht die Vergütungsforderung einer Sozietät oder einer Partnerschaft zu, führt die Erhebung der Vergütungsklage durch einen Sozius oder Partner ohne Hinweis auf eine Prozessstandschaft nicht zu einer Hemmung der Verjährung, weil er nicht Inhaber der geltend gemachten Forderung ist und nur die Klage eines Berechtigten den Lauf der Verjährung hemmt.
Rz. 124
Umstritten ist, ob es zur Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung durch eine der vorgenannten Maßnahmen erforderlich ist, dass der Anwalt seinem Auftraggeber zuvor eine Abrechnung erteilt hat, oder ob es ausreicht, dass nach Ablauf der Verjährungsfrist noch eine Berechnung nachgereicht wird.
Beispiel: Die Angelegenheit war am 11.9.2016 beendet. Am 22.11.2019 erhob der Anwalt Klage. Am 18.1.2020 teilte er im Verfahren auf Hinweis des Gerichts erstmals dem Beklagten eine ordnungsgemäße Kostenberechnung nach § 10 mit.
Die Rechnung ist damit erst nach Ablauf der der Verjährungsfrist vorgelegt worden. Es stellt sich jetzt die Frage, ob das wegen der bereits erhobenen Klage ausreicht.
Zum Teil wird vertreten, einer nachgereichten Kostenrechnung komme keine Rückwirkung zu. Ausgehend hiervon wäre die Gebührenforderung also nach Ablauf von drei Kalenderjahren endgültig verjährt. Dies ist jedoch unzutreffend. Unabhängig davon, ob man die Mitteilung der Kostennote als Zulässigkeitsvoraussetzung oder als materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung ansieht (siehe § 10 Rdn 90 ff.), wirkt die Heilung des Mangels, also hier die Vorlage der Kostenrechnung, nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen zurück. Auch eine unzulässige Klage unterbricht nämlich den Ablauf der Verjährung jedenfalls dann, wenn der Zulässigkeitsmangel im Laufe des Rechtsstreits geheilt wird. Die Heilung tritt dann ex nunc ein. Fasst man die Mitteilung der Kostennote als materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung auf, gilt dies erst recht, da die Begründetheit einer Klage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu beurteilen ist und nicht zum Zeitpunkt ihrer Erhebung.
Rz. 125
Die Verjährung der Vergütung eines im Wege der Prozesskosten- oder Verfahrenskostenhilfe oder anderweitig beigeordneten oder bestellten Anwalts wird analog § 11 Abs. 7 durch Einreichung eines Festsetzungsantrags nach § 55 unterbrochen bzw. gehemmt. Ebenso unterbricht der Antrag nach §§ 42 Abs. 1, 51 Abs. 1 auf Festsetzung einer Pauschgebühr (§§ 42 und 51) den Verjährungsablauf hinsichtlich der Pauschgebühr, nicht aber auch hinsichtlich der sonstigen Vergütung, insbesondere der Gebühren nach VV Teil 4 bis 6. Hier kommt gegebenenfalls allerdings Abs. 2 zum Zuge. Ebenfalls verjährungshemmende Wirkung hat jetzt der Antrag nach § 52 Abs. 1 S. 1.