Rz. 12

Vorschriften des RVG für die im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Anwälte finden sich vornehmlich in Abschnitt 8 des RVG und dort speziell in den §§ 45 bis 57 sowie § 59. Es handelt sich um Vorschriften sowohl von materiell-rechtlicher (z.B. § 49 Gebührenhöhe) als auch verfahrensrechtlicher Art (z.B. § 55 Gebührenfestsetzung). Vereinzelt finden sich aber auch an anderer Stelle Regelungen (z.B. § 3a Abs. 3 oder eben § 12).

Vorschriften im RVG für das Verfahren über die Prozesskostenhilfe sind vornehmlich Regelungen über die Vergütung eines Rechtsanwalts, der mit der Vertretung des Auftraggebers im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens beauftragt ist (siehe Rdn 13 ff.)

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