Peter Fölsch, Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
1. Ausgangspunkt: §§ 114 ff. ZPO
Rz. 3
§ 12 spricht solche Beiordnungen eines Rechtsanwalts an, die im Rahmen der Prozesskostenhilfe ergehen. Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten ist die Prozesskostenhilfe einschließlich Beiordnung und Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren in den §§ 114 ff. ZPO geregelt. § 121 ZPO ist die gesetzliche Grundlage für die Beiordnung. Wie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgt auch die Beiordnung durch Beschluss.
Rz. 4
Darüber hinaus findet die Prozesskostenhilfe nach den §§ 114 ff. ZPO in zahlreichen anderen Verfahren statt, indem diese Vorschriften dort jeweils ausdrücklich für entsprechend anwendbar erklärt werden. Das ist kraft Gesetzes namentlich der Fall in Arbeitsgerichtsverfahren (§ 11a Abs. 1 ArbGG), Finanzgerichtsverfahren (§ 142 Abs. 1 FGO), Sozialgerichtsverfahren (§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG), Verwaltungsgerichtsverfahren (§ 166 VwGO) sowie in Strafverfahren (§ 379 Abs. 3, § 397a Abs. 2, 3, § 404 Abs. 5, § 406h Abs. 3 Nr. 2, §§ 406i und 406j, § 172 Abs. 3 S. 2 StPO). Die §§ 114 ff. ZPO gelten auch ohne Verweisungsvorschrift entsprechend im Verfassungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht.
Kommt es in diesen Verfahren zur Beiordnung eines Rechtsanwalts, erfolgt auch diese "im Wege der Prozesskostenhilfe".
2. Abgrenzungen
Rz. 5
Die im Wege der Prozesskostenhilfe erfolgte Beiordnung ist abzugrenzen von anderweitigen Beiordnungen oder Bestellungen eines Rechtsanwalts. Die Beiordnung unter Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat ihren Ansatzpunkt darin, dass eine Vertretung der Partei durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist, die Partei aber nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht dazu in der Lage ist, den Rechtsanwalt zu vergüten.
a) Beiordnung ohne Prozesskostenhilfe
Rz. 6
Mit Beiordnungen im Wege der Prozesskostenhilfe sachlich nicht vergleichbar sind solche Beiordnungen, bei denen die Sicherung der anwaltlichen Vertretung im Vordergrund steht und die Befriedigung des anwaltlichen Vergütungsanspruchs lediglich nachrangig Berücksichtigung findet. Das ist etwa der Fall bei der Beiordnung eines Notanwalts gem. §§ 78b, 78c ZPO oder als Beistand eines Zeugen (§ 68b StPO) oder wenn das Gericht dem Antragsgegner in Scheidungssachen einen Anwalt nach § 138 FamFG beiordnet.
Dem Zweck dieser Bestimmungen zufolge erscheint die Begriffswahl missglückt. Geht es mit der hoheitlichen Einbindung des Anwalts darum, für eine interessengerechte Vertretung der Partei Sorge zu tragen, so spricht das Gesetz für gewöhnlich von der Bestellung eines Anwalts (vgl. Rdn 7). Das wäre aus Gründen der Rechtsklarheit auch hier angezeigt. Entsprechend trägt § 39 dem Charakter der Beiordnung nach § 138 FamFG Rechnung, indem der Mandant so behandelt wird, als sei der Anwalt zum Prozessbevollmächtigten bestellt.
b) Bestellung eines Anwalts
Rz. 7
Schon durch die begriffliche Abgrenzung zur Beiordnung wird deutlich, dass eine andere Art von Hoheitstätigkeit vorliegt. Wird ein Anwalt zum Verteidiger (§ 140 StPO), Prozesspfleger (§§ 57, 58 ZPO) oder zum gemeinsamen Vertreter (§ 67a VwGO) bestellt, geschieht das aus verfahrensgrundsätzlichen Erwägungen ungeachtet der Frage, ob die Leistungsfähigkeit der Partei hinreicht, den Anwalt zu bezahlen. Mit der Bestellung werden Prinzipien wie Fairness, Transparenz und Durchführbarkeit eines Verfahrens zur Geltung gebracht. Ist die hierdurch begünstigte Partei in der Lage, die damit verbundenen Kosten zu tragen, kann der Anwalt sie auch in Anspruch nehmen (§§ 40, 41, 52 Abs. 1). Die Einrede des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, wie sie bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gegen eine Vergütungsforderung des Anwalts besteht, findet hier nicht statt. Allerdings ist der Anspruch eines zum Verteidiger bestellten Anwalts an die Feststellung des Gerichts geknüpft, dass die Partei zahlungsfähig ist (§ 52 Abs. 2).
c) Prozesskostenhilfe für die Zuziehung eines Rechtsanwalts in Strafsachen
Rz. 8
§§ 397a Abs. 2 und 406h Abs. 3 Nr. 2 StPO sehen anders als § 379 Abs. 3 StPO für den Privatkläger und § 404 Abs. 5 StPO für das Adhäsionsverfahren keine Beiordnung eines Rechtsanwalts im Wege der PKH für den Nebenkläger oder den nebenklageberechtigten Verletzten vor. § 397a Abs. 2 StPO erlaubt es lediglich, dem Nebenkläger für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts auf Antrag PKH nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen, wenn er seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder ihm dies nicht zuzumuten ist. Die Bewilligung von PKH für die Zuziehung eines Rechtsanwalts kann aber auch hier nur den Zweck verfolgen, den Nebenkläger auf Kosten der Staatskasse von den Kosten eines Rechtsanwalts freizustellen. Deshalb sind auch in diesem Fall die PKH-Vorschriften des RVG anwendbar (siehe § 45 Rdn 23).