Rz. 281
Haben Anwalt und Auftraggeber eine Honorarvereinbarung getroffen, so soll Abs. 4 nicht anwendbar sein.[215] In dieser Pauschalform ist die Aussage unzutreffend: Soweit sich Anwalt und Auftraggeber bei der Honorarvereinbarung am gesetzlichen Leitbild orientieren, kann Abs. 4 sehr wohl anzuwenden sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Honorarvereinbarung lediglich darin besteht, einen höheren Gegenstandswert zu vereinbaren, oder wenn die Parteien ein Vielfaches der gesetzlichen Gebühren vereinbaren. In diesen Fällen orientiert sich das vereinbarte Honorar nach wie vor an den gesetzlichen Gebührentatbeständen. Daher ist im Zweifel anzunehmen, dass auch die Regelung des Abs. 4 entsprechend gelten soll. Wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren, ist diese Vorschrift daher in solchen Fällen entsprechend heranzuziehen.
Rz. 282
Soweit die Parteien dagegen eine vom System der RVG abweichende Honorarvereinbarung getroffen haben, etwa ein Festhonorar oder ein Zeithonorar, ist Abs. 4 nicht anzuwenden. Insoweit ist zunächst nach § 628 Abs. 1 BGB vorzugehen: Der Anwalt hat bei vorzeitiger Beendigung nur einen Anspruch auf den seiner geleisteten Tätigkeit entsprechenden Teil der Vergütung, es sei denn, die Parteien haben für den Fall der vorzeitigen Beendigung eine ausdrückliche Regelung getroffen (siehe § 3a Rdn 80 ff.).[216]
Rz. 283
Eine Kürzung nach § 3a Abs. 2 n.F. = § 4 Abs. 4 a.F. ist allein wegen der vorzeitigen Beendigung nicht möglich. Zunächst ist § 628 Abs. 1 BGB vorrangig. Nur, soweit auch nach Kürzung des Honorars gemäß § 628 Abs. 1 S. 1 BGB dieses immer noch unangemessen hoch bleibt, kommt anschließend eine Herabsetzung nach § 3a Abs. 2 n.F. = § 4 Abs. 4 a.F. in Betracht.[217]
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