Rz. 27
In einigen Fällen kann es vorkommen, dass für das Verfahren vor Verweisung Wertgebühren gelten und für das Verfahren nach Verweisung Betragsrahmengebühren oder umgekehrt.
Beispiele: Verweisung vom Sozialgericht in einer Sache nach § 3 Abs. 1 S. 1 in einen anderen Rechtsweg oder umgekehrt. Verweisung eines Verwaltungsgerichts an das BVerwG als Truppendienstgericht.
Rz. 28
Während sich in den übrigen Gerichtsbarkeiten die Vergütung nach wertabhängigen Satzgebühren richtet, gilt für das Verfahren vor den Sozialgerichten in den Fällen des § 3 Abs. 1 S. 1 und für das Verfahren vor dem BVerwG nach VV 6402 ein Betragsrahmen, aus dem der Anwalt nach § 14 Abs. 1 eine angemessene Gebühr für das gesamte Verfahren einschließlich Verhandlung und Beweisaufnahme bestimmt. Auch hier gilt der Grundsatz, dass einmal entstandene Gebühren nicht mehr entfallen können.
Rz. 29
Wird von einem anderen Gericht an das Sozialgericht oder BVerwG verwiesen, so bleiben die vor dem verweisenden Gericht angefallenen Gebühren bestehen. Der Anwalt kann für das weitere Verfahren allerdings jetzt nicht mehr den Gebührenrahmen vor dem Empfangsgericht uneingeschränkt ausschöpfen, sondern er erhält für seine weitere Tätigkeit nur noch eine Erhöhung aus dem Betragsrahmen auf die insgesamt angemessene Gebühr. Liegen die vor Verweisung entstandenen Gebühren bereits über dem Höchstbetrag, erhält der Anwalt nach Verweisung keine weitere Vergütung; liegen die Gebühren darunter, kann er eine weitere Vergütung nur bis zu dem Höchstbetrag abzüglich der bereits verdienten Gebühren verlangen.
Beispiel: Nach mündlicher Verhandlung vor dem LG wird eine Klage über einen Betrag i.H.v. 3.000 EUR an das SG verwiesen.
Die vor dem LG entstandene Vergütung bleibt dem Anwalt erhalten:
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100 |
288,00 EUR |
2. |
1,2-Terminsgebühr, VV 3104 |
266,40 EUR |
Gesamt |
554,40 EUR |
Für die weitere Tätigkeit steht dem Anwalt je nach den Umständen des Falles noch ein weiterer Rahmen zur Verfügung, und zwar für die Verfahrensgebühr (VV 3102) bis (660,00 EUR – 288,00 EUR =) 372,00 und für die Terminsgebühr (VV 3106) bis (615,00 EUR – 266,40 EUR =) 338,60 EUR.
Rz. 30
Wird umgekehrt vom Sozialgericht an ein Zivil- oder Verwaltungsgericht verwiesen, gilt entsprechendes. Die vor dem Sozialgericht nach § 3 Abs. 1 S. 1 entstandenen Gebühren bleiben dem Anwalt erhalten, auch wenn sie über den gleichartigen Gebühren nach VV 3100 liegen. Die Gebühren nach VV 3100 können zusätzlich nur geltend gemacht werden, wenn sich nach dem Gegenstandswert ein höherer Betrag ergibt oder wenn der entsprechende Gebührentatbestand vor dem Sozialgericht nicht verwirklicht worden ist:
Beispiel: Nach mündlicher Verhandlung wird eine Klage vom SG an das LG verwiesen, das den Streitwert auf 6.000 EUR festsetzt. Dort einigen sich die Parteien.
Die vor dem SG entstandene Vergütung (ausgehend von einer Mittelgebühr) bleibt dem Anwalt erhalten:
Verfahrensgebühr, VV 3102 |
360,00 EUR |
Terminsgebühr, VV 3106 |
337,50 EUR |
Gesamt |
697,50 EUR |
Für die weitere Tätigkeit stehen dem Anwalt jetzt noch die Differenzbeträge aus Verfahrens- und Terminsgebühr zu. Die Einigungsgebühr entsteht in voller Höhe.
Insgesamt kann der Anwalt also verlangen:
1. |
Verfahrensgebühr, VV 3102 |
|
320,00 EUR |
2. |
1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100 |
|
507,00 EUR |
3. |
abzüglich Verfahrensgebühr, VV 3102 |
|
– 320,00 EUR |
4. |
Terminsgebühr, VV 3106 |
|
337,50 EUR |
5. |
1,2-Terminsgebühr, VV 3104 |
|
468,00 EUR |
6. |
abzüglich Terminsgebühr, VV 3106 |
|
– 337,50 EUR |
7. |
1,0-Einigungsgebühr, VV 1000 |
|
390,00 EUR |
8. |
Postentgeltpauschale, VV 7002 |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
1.385,00 EUR |
|
9. |
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 |
|
263,15 EUR |
Gesamt |
|
1.648,15 EUR |