Rz. 5
Wird ein Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren tätig, richtet sich der Gegenstandswert grundsätzlich nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Vorschriften. Der Anwalt wird immer "im gerichtlichen Verfahren" tätig, wenn er Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigter ist. Doch darauf ist die Vorschrift nicht beschränkt. Die Präposition "im" ist insoweit irreführend. Erfasst werden alle Fälle, in denen ein Anwalt "hinsichtlich" oder "bezüglich" eines gerichtlichen Verfahrens tätig wird, beispielsweise vor der Verweisung an ein anderes Gericht, vor dem er nicht auftritt. Der Anwalt muss daher nicht vor oder gegenüber dem Gericht tätig werden. Es kommt nur darauf an, ob seine Tätigkeit eine Angelegenheit betrifft, die sich auf ein gerichtliches Verfahren bezieht. Dazu rechnen auch alle Tätigkeiten, die das gerichtliche Verfahren vorbereiten, begleiten, vermeiden oder abwickeln sollen, also auch solche, die während der Dauer des Rechtszugs außerhalb des Gerichts entfaltet werden, z.B. die Erteilung eines Rats für ein laufendes Verfahren durch einen Rechtsanwalt, der gegenüber dem Gericht nicht auftritt. Voraussetzung ist, dass zwischen der ausgeübten und der gedachten späteren Tätigkeit ein innerer Zusammenhang besteht.
Rz. 6
Ein häufig vorkommender Anwendungsfall ist der nicht gegenüber dem Gericht auftretende Verkehrsanwalt, der eine Gebühr in Höhe der Verfahrensgebühr des Verfahrensbevollmächtigten erhält und damit nach deren Streitwert abrechnen muss (VV 3400), oder der Anwalt, der von der Einlegung einer Berufung oder Revision abrät (VV 2100).
Rz. 7
Ist kein Rechtsstreit anhängig (§ 23 Abs. 1 S. 3), dann sind die gerichtlichen Streitwertvorschriften nur sinngemäß anzuwenden, weil es nicht zu einer Festsetzung im Rechtsstreit kommen kann.