Rz. 35

Nach VV 3200 erhält der Rechtsanwalt im zweiten Rechtszug eines Verfahrens vor dem Schiedsgericht nach §§ 101, 104 ArbGG, soweit ein solches vorgesehen ist, eine 1,6 Verfahrensgebühr. Nach VV 3202 kann er unter den vorgenannten Voraussetzungen daneben auch eine 1,2 Terminsgebühr erhalten. Endigt der Auftrag des Rechtsanwalts vorzeitig, so erhält er nach VV 3201 eine 1,1 Verfahrensgebühr. Eine vorzeitige Beendigung liegt nach Anm. zu VV 3201 vor, wenn der Auftrag endigt, bevor der Rechtsanwalt das Rechtsmittel eingelegt oder bevor er für seine Partei einen Termin wahrgenommen hat.

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