Rz. 37

Soll die Bestimmung der Höhe der Vergütung einem Vertragspartner überlassen bleiben, gilt die gesetzliche Vergütung als vereinbart.

 

Rz. 38

Einen solchen Verstoß nimmt der BGH bereits dann an, wenn sich der Anwalt ein Wahlrecht einräumen lässt, ob er bestimmte Tätigkeiten konkret oder pauschal abrechnet (hier Sekretariatskosten nach Pauschalbetrag oder tatsächlich angefallenen Arbeiten).[26] Diese Konsequenz erscheint fraglich, da es sich nur um konkrete Abrechnungsalternativen handelt, die ihrerseits einem Bestimmungsrecht unterliegen.

 

Rz. 39

Die Vorschrift des Abs. 3 S. 2 ist m.E. dahingehend einzuschränken, dass nur dann die gesetzliche Vergütung als vereinbart gilt, wenn der Anwalt eine höhere Vergütung als die gesetzliche bestimmt. Soweit er eine unter der gesetzlichen Vergütung liegende Bestimmung trifft, erscheint es nicht sachgerecht, den Mandanten zu "bestrafen", indem er jetzt eine höhere Vergütung als die vom Anwalt bestimmte Vergütung zahlen soll.

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