Rz. 169

Wird ein Vergleich im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren (Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren) geschlossen, so gilt Folgendes: Für das Prüfungsverfahren selbst kann grundsätzlich keine PKH/VKH bewilligt werden.[165] Schließen die Parteien/Beteiligten dort einen Vergleich, so ist m.E. bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen ausnahmsweise Prozesskostenhilfe für das gesamte Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren zu bewilligen.[166] Dann ist dem beigeordneten Rechtsanwalt aus der Staatskasse eine 1,0-Verfahrensgebühr (VV 3335), eine 1,2-Terminsgebühr (VV 3104) sowie eine 1,0-Einigungsgebühr (VV 1003) zuzüglich Auslagen zu vergüten.

 

Rz. 170

Diese Auffassung wird hingegen vom BGH nicht geteilt. Er hat die umstrittene Frage des Umfangs einer möglichen Prozesskostenhilfe im PKH-Verfahren dahin entschieden, dass Prozesskostenhilfe nur für einen Vergleich, nicht aber für das gesamte PKH-Verfahren bewilligt werden dürfe.[167] Diese Beschränkung hat bewirkt, dass der Anwalt die Verfahrensgebühr nach VV 3335 bzw. 3337 oder die Terminsgebühr VV 3104 alsdann von der Partei einfordern kann, weil die Sperre des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO mangels umfassender Bewilligung von PKH nicht greift.[168] Außerdem kann der Anwalt gegenüber der Staatskasse dann nach VV 1003 abrechnen. Aufgrund der durch das KostRÄG 2021 in Abs. 1 S. 2 eingefügten Regelung wird man aber davon ausgehen müssen, dass auch bei einer für den Abschluss eines Vergleichs im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren beschränkten Bewilligung und Beiordnung eine Verfahrensgebühr (VV 3335) sowie eine 1,2-Terminsgebühr (VV 3104) aus der Staatskasse zu erstatten sind. Denn ist die Beiordnung oder die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf den Abschluss eines Vertrags i.S.v. VV 1000 beschränkt, so umfasst der Anspruch nach Abs. 1 S. 2 alle gesetzlichen Gebühren und Auslagen, die durch die Tätigkeiten entstehen, die zur Herbeiführung der Einigung erforderlich sind.

 

Rz. 171

Geht es allerdings darum, nicht anhängige Ansprüche in einen Vergleich über anhängige Ansprüche mit einzubeziehen, ist eine gegenständliche und funktionale Erstreckung der Beiordnung – abgesehen von den Sonderfällen des Abs. 3 – in jedem Fall erforderlich. Das gilt ungeachtet dessen, ob die Einigung über die anhängigen Ansprüche gerichtlich oder außergerichtlich erfolgen soll. Also auch bei einem gerichtlichen Vergleich, der verfahrensfremde Gegenstände mit regelt, muss der beigeordnete Anwalt darauf achten, dass er insoweit ebenfalls beigeordnet wird. Für die Erstattungspflicht der Staatskasse gilt dann auch hier Abs. 1 S. 2.

[166] Im Einzelnen sehr str. Wie hier: Musielak/Voit/Fischer, § 118 ZPO, Rn 6; Zöller/Geimer, § 118 ZPO, Rn 8; a.A.: BGH 8.6.2004 – VI ZB 49/03, NJW 2004, 2595; insoweit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden: BVerfG NJW 2012, 3293.
[167] BGH 8.6.2004 – VI ZB 49/03, AGS 2004, 292 m. Anm. Onderka = NJW 2004, 2595, AGS 2004, 349.
[168] Vgl. entsprechend zu Reisekosten: OLG Brandenburg Rpfleger 2000, 279; OLG Nürnberg FamRZ 2001, 1157; Enders, JurBüro 2003, 225 (228); a.A. Musielak/Voit/Fischer, ZPO, § 122, Rn 8; Zöller/Geimer, ZPO, § 122, Rn 11.

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