Rz. 3

Die Vorschrift des § 5 regelt die Vergütung des Anwalts, der im Rahmen der Ausführung seines Auftrags einen Stellvertreter einsetzt. Der Anwalt erhält danach auch dann die volle Vergütung nach dem RVG von seinem Auftraggeber, wenn er die geschuldete Tätigkeit nicht selbst in Person ausführt, sondern einem anderen überlässt.

 

Rz. 4

Im Gegensatz zu einer Unterbevollmächtigung nach den VV 3401 ff. kommt dabei kein Vertragsverhältnis zwischen dem Stellvertreter und dem Mandanten zustande, sondern nur zwischen dem Anwalt und seinem Stellvertreter. In der Regel wird es sich bei unentgeltlicher Stellvertretung um einen Auftrag (§§ 662 ff. BGB) und bei Vereinbarung eines Entgelts um einen Geschäftsbesorgungsvertrag nach § 675 BGB handeln. Mangels vertraglicher Beziehung zum Mandanten erwirbt der Stellvertreter aber niemals einen Anspruch gegen den Auftraggeber, sondern allenfalls gegen den vertretenen Anwalt.

 

Rz. 5

Bei der Tätigkeit, mit der der Stellvertreter betraut wird, muss es sich um eine solche handeln, die in den Auftragsbereich des mandatierten Anwalts fällt und nach dem zugrunde liegenden Auftrag von ihm zu erledigen wäre. Abzugrenzen hiervon sind folgende Fälle:

Neben dem beauftragten Anwalt wird ein weiterer Anwalt zur gemeinschaftlichen Erledigung im Auftrag des Mandanten tätig. Dieser Fall richtet sich nach § 6: Jeder Anwalt hat Anspruch auf die volle Vergütung.
 

Beispiel: Der Beschuldigte beauftragt in einem Strafverfahren zwei Verteidiger. Jeder Verteidiger kann gem. § 6 die vollen Gebühren nach den VV 4100 ff. liquidieren.

Der Mandant erteilt neben dem zunächst beauftragten Anwalt weiteren Anwälten zusätzliche Aufträge. Auch hier erwirbt jeder Anwalt den sich für seine Tätigkeit ergebenden Vergütungsanspruch gegen den Auftraggeber. Den Auftrag an weitere Anwälte (Verkehrsanwalt oder Terminsvertreter) muss dabei nicht der Mandant persönlich erteilen. Dies kann auch durch den Anwalt als Vertreter des Mandanten geschehen. Sogar ein Terminsvertreter kann u.U. im Namen des Mandanten einen weiteren Unterbevollmächtigten beauftragen (sog. zweistufige Unterbevollmächtigung).[3]
 

Beispiel: Neben dem Prozessbevollmächtigten wird ein Verkehrsanwalt, ein Terminsvertreter oder ein Anwalt für eine Einzeltätigkeit beauftragt.

Jeder Anwalt hat unmittelbar gegen den Auftraggeber einen Anspruch auf die Vergütung für seine Tätigkeit; der Prozessbevollmächtigte auf die Gebühren der VV 3100 ff., der Verkehrsanwalt auf die der VV 3400, der Terminsvertreter nach VV 3401, 3402 und der mit der Einzeltätigkeit beauftragte Anwalt nach VV 3403.

Hierzu gehört auch der Fall, dass in einem Arrest- oder Verfügungsverfahren wegen der Dringlichkeit vor Ort ein weiterer Anwalt mit der Zustellung beauftragt wurde. Für den Prozessbevollmächtigten hätte die Zustellung mit zur Instanz gezählt. Durch den Auftrag an den weiteren Anwalt ist zusätzlich für diesen eine 0,3-Verfahrensgebühr nach VV 3309 entstanden, die auch erstattungsfähig ist.[4]

 

Rz. 6

Kein Fall des § 5 liegt grundsätzlich dann vor, wenn ein Sozius mit der Ausführung des Mandats beauftragt wird. Bei Sozietäten werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, sämtliche Sozien beauftragt (siehe § 6 Rdn 44 ff.), so dass jedes Mitglied der Sozietät beauftragter Anwalt ist und somit kein Fall der Stellvertretung vorliegt, auch dann nicht, wenn innerhalb der Sozietät Mandate zur Ausführung aufgeteilt und übertragen werden. Etwas anderes gilt allerdings, wenn nur bestimmten Mitgliedern der Sozietät der Auftrag erteilt worden ist. Dies wiederum wird in Strafverteidigungen häufig der Fall sein. Die Erteilung eines Auftrags an die gesamte Sozietät kann gegen § 136 StPO verstoßen, da der Angeklagte nur drei Verteidiger haben darf. Darüber hinaus wird auch bei Vergütungsvereinbarungen häufig nicht die gesamte Sozietät beauftragt, sondern nur ein bestimmtes Mitglied. Soweit in diesem Fall ein nicht mandatierter Sozius den Auftrag ausführt, gilt auch hier § 5, wobei die Anwendung dieser Vorschrift bei Vergütungsvereinbarungen gesondert geregelt sein muss (siehe Rdn 56).

 

Rz. 7

Entsprechendes gilt bei Beauftragung einer Partnerschaft oder eines sonstigen Zusammenschlusses mehrerer Anwälte zu einer gemeinsamen juristischen Person.

 

Rz. 8

Bei einem bloßen Zusammenschluss zu gemeinsamer Berufsausübung, etwa in Form einer Bürogemeinschaft oder bloßen Kooperation ist dagegen § 5 einschlägig.

[3] AG Bremen 8.5.2007 – 4 C 411/06.
[4] OLG Celle AGS 2008, 283 = RVGreport 2008, 224 = NJW-RR 2008, 1600; KG RVGreport 2009, 436 = MDR 2010, 55.

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