Beispiel: Die in Köln wohnende Ehefrau beauftragt in Köln einen Anwalt, der für sie beim FamG Baden-Baden den Antrag auf Scheidung gegen ihren dort wohnenden Ehemann einreicht (Verfahrenswerte: Ehesache 9.000 EUR; Versorgungsausgleich 1.800 EUR). Das FamG Baden-Baden bewilligt der Ehefrau Verfahrenskostenhilfe und ordnet ihr den Kölner Anwalt mit der Maßgabe bei, dass dessen Reisekosten übernommen werden bis zur Höhe der Kosten eines Verkehrsanwalts. Da außer der Ehesache und dem unstreitigen Versorgungsausgleich nichts Weiteres zu regeln ist, ergibt sich für den Kölner Anwalt keine Notwendigkeit mehr, lediglich für die Anhörung der Eheleute und die Stellung des Scheidungsantrags nach Baden-Baden zu fahren. Er beauftragt daraufhin einen in Baden-Baden ansässigen Anwalt und vereinbart mit ihm für die Terminsvertretung ein Pauschalhonorar i.H.v. 350 EUR zzgl. Umsatzsteuer.
Da der Kölner Anwalt Verfahrensbevollmächtigter war, erhält er die 1,3-Verfahrensgebühr (VV. 3100) aus 10.800 EUR. Des Weiteren erhält er unmittelbar die 1,2-Terminsgebühr der VV 3104 aus 10.800 EUR. Es liegen nämlich die Voraussetzungen des § 5 vor, der auch bei Prozess- und Verfahrenskostenhilfe anwendbar ist. Nicht der Terminsvertreter verdient die Terminsgebühr, sondern der Kölner Anwalt, da für ihn ein anderer Rechtsanwalt den Termin wahrgenommen hat. Hinzu kommen die Postentgeltpauschale und sonstige Auslagen nach den VV 7000 ff.
Darüber hinaus kann der Verfahrensbevollmächtigte jetzt auch noch die für den Terminsvertreter aufgewandten Kosten als Auslagen nach VV Vorb. 7 Abs. 1 S. 2 i.V.m. §§ 670, 675 BGB geltend machen. Diese Auslagen hat die Landeskasse nach § 46 Abs. 1 zu übernehmen, da die Bewilligung auch die notwendigen Auslagen umfasst.
Auf den ersten Blick erscheint dies überraschend, weil die Landeskasse jetzt zusätzliche Auslagen für einen Terminsvertreter übernehmen muss. Vergleicht man jedoch, welche Kosten die Landeskasse hätte übernehmen müssen, wenn der Kölner Anwalt angereist wäre, ergibt sich, dass noch höhere Kosten angefallen wären. Daher ist die Landeskasse verpflichtet, die Kosten eines vom Hauptbevollmächtigten selbst beauftragten Terminsvertreters bis zur Höhe der ersparten Reisekosten bzw. der ersparten Kosten eines Verkehrsanwalts zu übernehmen.
Dies bedeutet im vorliegenden Fall Folgendes:
Wäre der Kölner Anwalt nach Baden-Baden zum FamG gefahren und unterstellt man, dass An- und Rückreise am selben Tag erfolgt wären, dann wären für ihn folgende Reisekosten angefallen:
2 x 340 km x 0,42 EUR/km, VV 7003 |
285,60 EUR |
Abwesenheitsgeld, VV 7005 Nr. 1 |
80,00 EUR |
Parkgebühren (geschätzt), VV 7006 |
5,00 EUR |
Gesamt |
370,60 EUR |
Diese Kosten wären auch von der Landeskasse zu tragen gewesen, da sie unterhalb der Kosten für einen Verkehrsanwalt liegen, die sich wie folgt berechnet hätten:
1,0-Gebühr, VV 3400, § 49 (Wert: 10.800 EUR) |
354,00 EUR |
Postentgeltpauschale, VV 7002 |
20,00 EUR |
Gesamt |
374,00 EUR |
Der beigeordnete Anwalt kann daher mit der Landeskasse wie folgt abrechnen:
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100 (Wert: 10.800 EUR) |
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460,20 EUR |
2. |
1,2-Terminsgebühr, VV 3104 (Wert: 10.800 EUR) |
|
424,80 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, VV 7002 |
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20,00 EUR |
4. |
Auslagen Terminsvertreter, VV Vorb. 7 Abs. 1 S. 2 i.V.m. §§ 670, 675 BGB |
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350,00 EUR |
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Zwischensumme |
1.255,00 EUR |
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5. |
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 |
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238,45 EUR |
Gesamt |
|
1.493,45 EUR |
Der Terminsvertreter erhält vom beigeordneten Anwalt:
1. |
Pauschalhonorar |
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350,00 EUR |
2. |
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 |
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66,50 EUR |
Gesamt |
|
416,50 EUR |