Rz. 89

Gegen die Ablehnung des Wiedereinsetzungsgesuchs steht dem Beschwerdeführer die befristete Beschwerde zu, die innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Ablehnungsentscheidung einzulegen ist (vgl. § 33 Abs. 5 S. 3 und 4, Abs. 6 S. 4). Hält das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet, kann es der Beschwerde abhelfen (vgl. § 33 Abs. 5 S. 5 i.V.m. Abs. 4 S. 1, der wegen § 33 Abs. 5 S. 5 für das Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung des Wiedereinsetzungsgesuchs entsprechend gilt).

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