Rz. 56
Beispiel (Zwei Auftraggeber):
Rechtsanwalt R klagt für den Fahrzeughalter A auf Schadensersatz i.H.v. 5.000,00 EUR und für den Fahrer B auf Schmerzensgeld i.H.v. 1.000,00 EUR.
Die Gesamtvergütung beträgt 995 EUR (Rdn 43).
Anschließend ist zu berechnen, welche Vergütung jeder der beiden Auftraggeber schulden würde, wenn dem R der Auftrag allein erteilt worden wäre:
Haftung des A, Wert 5.000 EUR:
1,3 Verfahrensgebühr VV 3100: | 434,20 EUR |
1,2 Terminsgebühr VV 3104: | 400,80 EUR |
Auslagenpauschale VV 7002: | 20,00 EUR |
Summe netto: | 855,00 EUR |
Haftung des B, Wert 1.000 EUR:
1,3 Verfahrensgebühr VV 3100: | 114,40 EUR |
1,2 Terminsgebühr VV 3104: | 105,60 EUR |
Auslagenpauschale VV 7002: | 20,00 EUR |
Summe netto: | 240,00 EUR |
Weil keiner der Auftraggeber die volle Vergütung i.H.v. 995 EUR schuldet, liegt wiederum kein echtes, sondern ein sog. eigenartiges Gesamtschuldverhältnis vor. Die gesamtschuldnerische Haftung der Auftraggeber beträgt 100 EUR:[72]
1. | Einzelhaftungen der beiden Auftraggeber, 855,00 EUR + 240,00 EUR: | 1.095,00 EUR |
2. | Abzüglich Gesamtvergütung: | – 995,00 EUR |
gesamtschuldnerische Haftung: | 100,00 EUR |
Für die Feststellung der alleinigen Haftung der Auftraggeber ist die gesamtschuldnerische Haftung von der Einzelhaftung abzuziehen:
Einzelhaftung von A: | 855,00 EUR |
abzgl. gesamtschuldnerische Haftung: | – 100,00 EUR |
alleinige Haftung: | 755,00 EUR |
Einzelhaftung von B: | 240,00 EUR |
abzgl. gesamtschuldnerische Haftung: | – 100,00 EUR |
alleinige Haftung: | 140,00 EUR |
Rz. 57
Zu weiteren Berechnungsbeispielen vgl. § 11 Rdn 254 ff.
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