Rz. 56

 

Beispiel (Zwei Auftraggeber):

Rechtsanwalt R klagt für den Fahrzeughalter A auf Schadensersatz i.H.v. 5.000,00 EUR und für den Fahrer B auf Schmerzensgeld i.H.v. 1.000,00 EUR.

Die Gesamtvergütung beträgt 995 EUR (Rdn 43).

Anschließend ist zu berechnen, welche Vergütung jeder der beiden Auftraggeber schulden würde, wenn dem R der Auftrag allein erteilt worden wäre:

Haftung des A, Wert 5.000 EUR:

 
1,3 Verfahrensgebühr VV 3100: 434,20 EUR
1,2 Terminsgebühr VV 3104: 400,80 EUR
Auslagenpauschale VV 7002: 20,00 EUR
Summe netto: 855,00 EUR

Haftung des B, Wert 1.000 EUR:

 
1,3 Verfahrensgebühr VV 3100: 114,40 EUR
1,2 Terminsgebühr VV 3104: 105,60 EUR
Auslagenpauschale VV 7002: 20,00 EUR
Summe netto: 240,00 EUR

Weil keiner der Auftraggeber die volle Vergütung i.H.v. 995 EUR schuldet, liegt wiederum kein echtes, sondern ein sog. eigenartiges Gesamtschuldverhältnis vor. Die gesamtschuldnerische Haftung der Auftraggeber beträgt 100 EUR:[72]

 
1. Einzelhaftungen der beiden Auftraggeber, 855,00 EUR + 240,00 EUR: 1.095,00 EUR
2. Abzüglich Gesamtvergütung: – 995,00 EUR
  gesamtschuldnerische Haftung: 100,00 EUR

Für die Feststellung der alleinigen Haftung der Auftraggeber ist die gesamtschuldnerische Haftung von der Einzelhaftung abzuziehen:

 
Einzelhaftung von A: 855,00 EUR
abzgl. gesamtschuldnerische Haftung: – 100,00 EUR
alleinige Haftung: 755,00 EUR
 
Einzelhaftung von B: 240,00 EUR
abzgl. gesamtschuldnerische Haftung: – 100,00 EUR
alleinige Haftung: 140,00 EUR
 

Rz. 57

Zu weiteren Berechnungsbeispielen vgl. § 11 Rdn 254 ff.

[72] OLG Düsseldorf AGS 2011, 534 = JurBüro 2011, 592; LG Düsseldorf 26.10.2018 – 18a O 7/18.

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