Rz. 22

Die Erledigung kann vorzeitig eintreten, nämlich dann, wenn der Anwalt das Mandat niederlegt, der Auftraggeber den Anwaltsvertrag kündigt oder beide Parteien den Vertrag einvernehmlich aufheben.[15] Übernimmt der Anwalt zu einem späteren Zeitpunkt die Vertretung erneut, werden die frühere Fälligkeit und die bereits laufende Verjährungsfrist nicht beseitigt[16] (zum Wiederaufleben verjährter Forderungen siehe Rdn 155 ff.).

[15] Hansens, § 16 Rn 3.
[16] OLG Schleswig JurBüro 1980, 68.

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