Rz. 81

Ein Vorschuss ist nicht nach § 11 festsetzbar. Zwar handelt es sich auch insoweit um die gesetzliche Vergütung des Anwalts. Ein Festsetzungsantrag ist nach § 11 Abs. 2 S. 1 jedoch erst zulässig, wenn die Vergütung fällig und nach § 10 abgerechnet ist.

 

Rz. 82

Ein Vorschuss kann klageweise geltend gemacht werden. Dies ist zwar nach überwiegender Auffassung berufswidrig,[45] steht der Zulässigkeit der Klage jedoch nicht entgegen.[46] Will der Anwalt sich diesen berufsrechtlichen Bedenken nicht aussetzen, muss er das Mandat niederlegen und damit die Fälligkeit herbeiführen (siehe § 8 Rdn 22), um anschließend die Vergütung festsetzen zu lassen oder einklagen zu können. Allerdings muss dann zuvor eine Schlussrechnung nach § 10 gestellt werden. Aus einer Vorschussanforderung kann nicht geklagt werden, selbst wenn sie als "Rechnung" deklariert wird.[47]

 

Rz. 83

Zahlt der Mandant den Vorschuss nicht innerhalb von 30 Tagen nach schriftlicher Aufforderung (§ 286 Abs. 3 S. 1, 1. Hs. BGB)[48] und Belehrung (§ 286 Abs. 3 S. 1, 2. Hs. BGB) oder gerät er durch eine Mahnung in Verzug, schuldet er hierauf Zinsen nach §§ 286, 288 BGB.[49] Die Verzinsungspflicht setzt sich an der später abzurechnenden Vergütung fort.

 

Beispiel: Der Anwalt fordert beim Mandanten schriftlich am 1.8. einen Vorschuss in Höhe von 1.000 EUR an. Am 1.9. mahnt er den Mandanten. Am 1.12. legt er das Mandat nieder und rechnet insgesamt 1.500 EUR ab.

Aus einem Teilbetrag der Vergütung in Höhe der Vorschussanforderung (1.000 EUR) schuldet der Mandant Verzugszinsen seit dem 1.9.

Gegenüber einem Unternehmer kann in diesem Fall auch die Verzugskostenpauschale nach § 288 Abs. 5 S. 1 BGB geltend gemacht werden.

[45] Keine berufsrechtlichen Bedenken bestehen dagegen, wenn ein Freistellungs- oder Erstattungsanspruch auf Vorschuss (z.B. gegen einen Rechtsschutzversicherer) eingeklagt wird.
[46] Siehe LG Berlin AGS 2013, 112; AG Wetzlar AGS 2013, 116, jeweils m. Anm. N. Schneider.
[47] AG Lichtenberg AGS 2013, 274 = RVGreport 2013, 306 = NJW-Spezial 2013, 379.
[48] Gegenüber einem Verbraucher i.S.d. § 13 BGB ist eine Belehrung der Rechtsfolgen erforderlich (§ 286 Abs. 3 S. 1, 2. Hs. BGB).
[49] OVG Hamburg BRAGOreport 2003, 10.

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