Rz. 218

Hat der Anwalt keinen umfassenden Verfahrensauftrag, sondern beschränkt sich sein Auftrag auf die Vertretung in einem Termin, erhält er hierfür eine Verfahrensgebühr gemäß VV 3401 in Höhe der dem Verfahrensbevollmächtigten zustehenden Verfahrensgebühr. Der Tätigkeit nach handelt es sich um eine Terminsgebühr, die gleichwohl als Verfahrensgebühr bezeichnet wird.

 

Rz. 219

Sofern der Rechtsanwalt zunächst im Umfang des VV 3401 beauftragt wird, später jedoch den weiter gehenden Auftrag erhält, den Mandanten insgesamt im Verfahren zu vertreten, erhält er bei nochmaliger Vertretung in einem Termin insgesamt nicht mehr als eine 1,2-Terminsgebühr gemäß VV 3104. Denn § 15 Abs. 5 S. 1 legt fest, dass bei einem weiteren Auftrag in derselben Angelegenheit der Anwalt insgesamt nicht mehr Gebühren erhält, als er bekommen hätte, wenn er sofort in diesem Umfang beauftragt worden wäre. Der Anwalt erhält allerdings aufgrund des später erfolgten Verfahrensauftrages neben der 1,2-Terminsgebühr auch noch die 1,3-Verfahrensgebühr nach VV 3100.

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