Rz. 185
Wird der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, kann dies zu einer Reduzierung des Gegenstandswertes führen. Inwiefern dies Auswirkungen auf die Terminsgebühr hat, hängt von Art und Zeitpunkt der Erledigungserklärung ab.
a) Übereinstimmende Erledigungserklärungen erstmals im Termin
Rz. 186
Bei übereinstimmender Erledigungserklärung reduziert sich der Streitwert erst, wenn beide Erklärungen dem Gericht vorliegen, denn erst dann ist die Erledigungserklärung wirksam. Erfolgt die übereinstimmende Erledigungserklärung der Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung, entsteht die Terminsgebühr nach dem vollen Streitwert der Hauptsache, da ein Termin wahrgenommen wird und der Verfahrensgegenstand im maßgeblichen Zeitpunkt, d.h. bei Aufruf der Sache, noch unvermindert ist. Der Umstand, dass nach Abgabe der Erledigungserklärungen ggf. nur noch über die Kostentragungspflicht gestritten wird, vermag hieran nichts zu ändern.
Rz. 187
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Terminsgebühr aus dem vollen Hauptsachewert bereits dann anfällt, wenn ein Termin wahrgenommen wird. Auf die Stellung der Anträge kommt es nach dem Gesetzeswortlaut nicht an, so dass es auch nicht von Bedeutung ist, dass die mündliche Verhandlung nach § 137 ZPO durch die Stellung der Anträge eingeleitet wird. Abs. 3 verlangt nur die Wahrnehmung eines Termins, nicht aber die Stellung von Anträgen. Die Terminswahrnehmung ist schon in dem Moment gegeben, in dem der Termin aufgerufen wird und der Rechtsanwalt anwesend ist. Wenn damit aber bereits die Terminsgebühr i.H.v. 1,2 nach dem vollen Streitwert anfällt, kann eine spätere Erledigungserklärung nicht dazu führen, dass sich die Terminsgebühr nur nach dem Kostenstreitwert richtet.
Beispiel: Der Kläger klagt auf Herausgabe einer Armbanduhr (Wert: 10.000 EUR). Der Beklagte bringt die Uhr zum Termin mit und übergibt sie dem Kläger vor Verhandlungsbeginn. Der Kläger erklärt daraufhin im Termin die Hauptsache für erledigt. Der Beklagte stimmt zu.
Beide Anwälte haben die 1,2 Terminsgebühr aus dem vollen Wert der Hauptsache verdient, da sie einen Termin zur mündlichen Verhandlung wahrgenommen haben.
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100 |
|
798,20 EUR |
2. |
1,2-Terminsgebühr, VV 3104 |
|
736,80 EUR |
3. |
Auslagenpauschale, VV 7002 |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
1.555,00 EUR |
|
4. |
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 |
|
295,45 EUR |
Gesamt |
|
1.850,45 EUR |
Rz. 188
Etwas anderes mag allenfalls dann gelten, wenn der Rechtsanwalt von seinem Mandanten allein damit beauftragt wird, die Erledigungserklärung im Termin abzugeben oder wenn ein bisher nicht mit dem Rechtsstreit befasster Anwalt beauftragt wird, hinsichtlich der Kostenverteilung tätig zu werden. In einem derartigen Fall mangelt es an einem entsprechenden Auftrag des Rechtsanwalts hinsichtlich der Hauptsache, so dass die Terminsgebühr nur noch aus dem Kostenwert entstehen kann.
Rz. 189
Nach dem Vorhergesagten ist es damit für die Höhe des der Terminsgebühr zugrunde zulegenden Streitwertes auch irrelevant, ob die Hauptsache ganz oder teilweise für erledigt erklärt und über den Rest streitig verhandelt wird. Es entsteht grundsätzlich eine volle Terminsgebühr nach dem Wert der Hauptsache.
b) Übereinstimmende Erledigungserklärungen vor dem Termin
Rz. 190
Geben die Parteien schon vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung eine übereinstimmende Erledigungserklärung ab, entscheidet das Gericht nur noch über die Kosten. Diese Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen (§§ 128 Abs. 3, 91a Abs. 1 ZPO). Entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, so fällt keine Terminsgebühr an, auch keine solche nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104, da eine mündliche Verhandlung gemäß § 128 Abs. 3 ZPO nicht vorgeschrieben ist. Die Terminsgebühr kann in solchen Fällen nur nach Abs. 3 S. 3 Nr. 2 durch eine auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung mit dem Gegner vor der schriftsätzlichen Erledigungserklärung ausgelöst werden.
Rz. 191
Entscheidet das Gericht über die Kosten aufgrund durchgeführter mündlicher Verhandlung, fällt die Terminsgebühr i.H.v. 1,2 gemäß VV 3104 an, jedoch nur aus dem Wert der bis dahin insgesamt angefallenen Kosten.
c) Einseitige Erledigungserklärung
Rz. 192
Welchen Einfluss die einseitige Erledigungserklärung auf den Gegenstandswert der Terminsgebühr hat, ist umstritten. Nach einer Meinung bleibt es trotz Erledigungserklärung beim ursprünglichen Hauptsachewert, nach anderer Meinung ist – vergleichbar mit den Fällen der positiven Feststellungsklage – ein Abschlag vom Hauptsachewert von ca. 50 % vorzunehmen. Nach einer dritten Meinung reduziert sich der Gegenstandswert ab Erledigungserklärung auf den Kostenwert.
Rz. 193
Wird die eins...