Rz. 236
Schließlich muss der Anwalt sich die Geschäftsgebühr auch dann nicht auf die Verfahrensgebühr anrechnen lassen, wenn er mit seinem Mandanten einen Anrechnungsausschluss vereinbart hat. Die Vorschrift in Abs. 4 ist dispositiv und kann daher im Rahmen einer Vergütungsvereinbarung abbedungen werden.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen