Rz. 332

Wird der Stufenklage oder einem Stufenantrag in erster Instanz stattgegeben und die Sache nach erfolglosem Rechtsmittel an das Ausgangsgericht zurückgegeben und nunmehr zur zweiten Stufe übergegangen, liegt nach der Rspr. des BGH kein Fall der Zurückverweisung i.S.d. § 21 Abs. 1 vor, so dass sich nur noch die Terminsgebühr erhöht, wenn jetzt auch zur Höhe verhandelt wird. Gesonderte Gebühren entstehen dagegen nicht.

 

Beispiel: A beantragt im Wege des Stufenantrags Auskunft und Zahlung eines nach Auskunftserteilung noch zu beziffernden zukünftigen Unterhalts. Das FamG gibt dem Auskunftsantrag (Verfahrenswert 1.500 EUR) statt. Die Beschwerde zum OLG hat keinen Erfolg. Nach Auskunftserteilung beziffert A seine Ansprüche vor dem FamG mit 500 EUR monatlich (Wert des Leistungsantrags nach § 51 FamGKG somit: 6.000 EUR). Der Leistungsantrag wird anerkannt.

Es liegt nur eine Angelegenheit vor, da § 21 Abs. 1 nicht einschlägig ist. Wohl kann die vor Zurückverweisung entstandene Vergütung bereits abgerechnet werden, da sie nach § 8 Abs. 1 S. 2 fällig geworden ist.

I. Abrechnung bis zum Urteil über die Auskunftsstufe

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100 (Wert: 6.000 EUR)   507,00 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104 (Wert: 1.500 EUR)   152,40 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 679,40 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   129,09 EUR
Gesamt   808,49 EUR

Nach Rückgabe der Akten an das Ausgangsgericht entsteht keine neue Angelegenheit. Lediglich der Gegenstandswert der Terminsgebühr erhöht sich jetzt auf 6.000 EUR, sodass noch die Gebührendifferenzbeträge nachberechnet werden können.

II. Gesamtabrechnung

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100 (Wert: 6.000 EUR)   507,00 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104 (Wert: 6.000 EUR)   468,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
4. ./. bereits abgerechneter (netto)   – 679,40 EUR
  Zwischensumme 315,60 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   59,96 EUR
Gesamt   375,56 EUR
Summe I. + II.   1.184,05 EUR
 

Rz. 333

Soweit nach Zurückverweisung der Klageantrag oder Antrag erweitert wird (etwa wegen rückständigen Unterhalts oder wegen Unterhalts für einen weiteren Unterhaltsgläubiger), gelten die vorhergehenden Ausführungen entsprechend.

 

Rz. 334

War der Antrag dagegen erstinstanzlich abgewiesen worden und wird auf die Beschwerde hin der Antragsteller zur Auskunft verpflichtet, liegt ein Normalfall vor, da sich dann alle Gebühren im Ausgangsverfahren bereits nach dem vollen Wert richten.[394] Die Abweisung des Klageantrags oder Antrags betrifft dann nicht nur den Auskunfts-, sondern auch den Zahlungsanspruch.

 

Beispiel: A beantragt im Wege des Stufenantrags Auskunft und Zahlung eines nach Auskunftserteilung noch zu beziffernden zukünftigen Unterhalts. Das FamG weist den Antrag insgesamt ab (Gegenstandswert: Auskunft 1.500 EUR; Zahlung 6.000 EUR). Auf die Beschwerde wird der Antragsgegner zur Auskunft verpflichtet und die Sache zurückverwiesen. Nach Auskunftserteilung beziffert A seine Ansprüche mit 500 EUR monatlich. Es wird streitig verhandelt.

I. Ausgangsverfahren (Wert: 6.000 EUR)

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100   507,00 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104   468,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 995,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   189,05 EUR
Gesamt   1.184,05 EUR

II. Verfahren nach Zurückverweisung (Wert: 6.000 EUR)

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100   507,00 EUR
2. gem. VV Vorb. 3 Abs. 6 anzurechnen, 1,3 aus 6.000 EUR   – 507,00 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104   468,00 EUR
4. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 488,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   92,72 EUR
Gesamt   580,72 EUR
[394] BGH 12.3.1992 – I ZR 296/91, NJW-RR 1992, 1021; KG 26.4.2007 – 12 W 34/07, AGS 2008, 40 = RVGreport 2008, 78.

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