Rz. 341

Ist die obige Berechnung noch halbwegs nachvollziehbar, kommt es zu einem Dilemma, wenn jetzt auch noch die Klage erweitert wird.

 

Beispiel: A klagt aus einem Verkehrsunfall auf Schadensersatz in Höhe 10.000 EUR (6.000 EUR Sachschaden und 4.000 EUR Schmerzensgeld). Nach Verhandlung ergeht ein Teilurteil über 6.000 EUR (Sachschaden). Das Teilurteil wird in der Berufung aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Nunmehr wird die Klage um 5.000 EUR erweitert. Auch hierüber wird verhandelt.

 

Rz. 342

In diesen Fällen fragt es sich wiederum, welcher Angelegenheit die Klageerweiterung zuzurechnen ist: dem Ausgangsverfahren oder dem Verfahren nach Zurückverweisung. Die Entscheidung dieser Frage kann erhebliche Unterschiede ausmachen. Abgesehen davon, dass unterschiedliches Gebührenrecht anwendbar sein kann, kann die Gebührendegression zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. M.E. muss dem Anwalt hier – ebenso wie bei Trennung und Verbindung – ein Wahlrecht zustehen, welcher Angelegenheit er die Erhöhung zurechnet.

 

Rz. 343

Wird die Erhöhung dem Verfahren nach Zurückverweisung zugeordnet, ergibt dies folgende Berechnung:

 

I. Ausgangsverfahren (Wert: 10.000 EUR)

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100   798,20 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104   736,80 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.555,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   295,45 EUR
Gesamt   1.850,45 EUR

Der Wert im Verfahren nach Zurückverweisung beläuft sich jetzt auf die zurückverwiesenen 6.000 EUR sowie die erweiterten 5.000 EUR.

II. Verfahren nach Zurückverweisung (Wert: 11.000 EUR)

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100   865,80 EUR
2. gem. VV Vorb. 3 Abs. 6 anzurechnen, 1,3 aus 6.000 EUR   – 507,00 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104   799,20 EUR
4. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.178,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   223,82 EUR
Gesamt   1.401,82 EUR
Gesamt zu I. + II.   3.252,27 EUR
 

Rz. 344

Wird die Klageerweiterung dem Ausgangsverfahren zugeordnet, ergibt sich folgende Berechnung:

Der Wert im Ausgangsverfahren erhöht sich jetzt um die erweiterten 5.000 EUR, während es im Verfahren nach Zurückverweisung bei den zurückverwiesenen 6.000 EUR verbleibt.

 

I. Ausgangsverfahren (Wert: 15.000 EUR)

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100   933,40 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104   861,60 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.815,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   344,85 EUR
Gesamt   2.159,85 EUR

II. Verfahren nach Zurückverweisung (Wert: 6.000 EUR)

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100   507,00 EUR
2. gem. VV Vorb. 3 Abs. 6 anzurechnen, 1,3 aus 6.000 EUR   – 507,00 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104   468,00 EUR
4. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 488,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   92,72 EUR
Gesamt   580,72 EUR
Gesamt zu I + II   2.740,57 EUR

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