Rz. 339

Problematisch ist die Berechnung, wenn ein Teil des Ursprungsverfahrens in erster Instanz anhängig geblieben ist und nach Zurückverweisung weitergeführt wird. Es liegt dann nur eine Zurückverweisung vor, soweit die Sache im Berufungsverfahren anhängig war.[395]

 

Rz. 340

Trotz einer einheitlichen Verhandlung können dann getrennte Gebühren entstehen, da gebührenrechtlich zwei Angelegenheiten vorliegen:

Soweit der Teil der Klageforderung im Ausgangsverfahren anhängig geblieben ist, setzt sich die ursprüngliche Angelegenheit fort.
Soweit der weitere Teil der Klageforderung nach dem Rechtsmittel an das Ausgangsgericht zurückgelangt, liegt dagegen eine neue Angelegenheit vor (Abs. 1).
 

Beispiel: A klagt aus einem Verkehrsunfall auf Schadensersatz in Höhe 10.000 EUR (6.000 EUR Sachschaden und 4.000 EUR Schmerzensgeld). Nach Verhandlung ergeht ein Teilurteil über 6.000 EUR (Sachschaden). Das Teilurteil wird in der Berufung aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Nunmehr wird erneut verhandelt und eine Einigung erzielt. Trotz einheitlicher Verhandlung und Einigung fallen jetzt zwei Terminsgebühren und auch zwei Einigungsgebühren an; in jedem Verfahren eine nach dem jeweiligen Wert.

I. Ausgangsverfahren

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100 (Wert: 10.000 EUR)   798,20 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104 (Wert: 10.000 EUR)   736,80 EUR
3. 1,0-Einigungsgebühr, VV 1000, 1003 (Wert: 4.000 EUR)   278,00 EUR
4. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.833,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   348,27 EUR
Gesamt   2.181,27 EUR

II. Verfahren nach Zurückverweisung (Wert: 6.000 EUR)

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100   507,00 EUR
2. gem. VV Vorb. 3 Abs. 6 anzurechnen, 1,3 aus 6.000 EUR   – 507,00 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104   468,00 EUR
4. 1,0-Einigungsgebühr, VV 1000, 1003   390,00 EUR
5. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 878,00 EUR  
6. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   166,82 EUR
Gesamt   1.044,82 EUR
[395] OLG Köln JurBüro 1979, 697.

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