1. Anwendungsbereich
Rz. 79
VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. g führt die VV Vorb. 3.2.1 Nr. 10 a.F. fort, die eingeführt worden war durch Art. 6 des Gesetzes zur Demonstration der dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid vom 17.8.2012, in Kraft getreten am 24.8.2012 (Kohlendioxid-Speicherungsgesetz – KSpG), und beinhaltet eine gebührenrechtliche Sonderregelung für das Beschwerdeverfahren nach dem Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (zum Anwendungsbereich siehe auch VV Vorb. 3.2.1 Rdn 168 ff.).
Rz. 80
Gegen die in der Hauptsache erlassenen Beschlüsse des für die Bundesnetzagentur zuständigen OLG findet nach § 35 Abs. 4 S. 1 KSpG die Rechtsbeschwerde an den BGH statt, wenn das OLG die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Für das gerichtliche Verfahren gelten die §§ 67 bis 90a sowie 94 EnWG entsprechend.
Rz. 81
Unanwendbar ist die VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. g im Bußgeldverfahren gemäß §§ 43 ff. KSpG. Die Gebühren richten sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nach VV Teil 5. Vom Anwendungsbereich der VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. g erfasst sind aber alle übrigen Beschwerdeverfahren nach dem KSpG, so dass alle Rechtsbeschwerdeverfahren gegen Entscheidungen nach VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. g von der in Nr. 1 Buchst. a enthaltenen Verweisung umfasst sind und die entsprechenden Rechtsbeschwerdeverfahren nach den Gebühren VV Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 vergütet werden.
2. Gebühren in Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem KSpG (VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. g)
Rz. 82
Der Anwalt erhält im Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 35 Abs. 4 KSpG, in dem die Vertretung durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt vorgeschrieben ist (§ 35 Abs. 6 EnWG i.V.m. §§ 88 Abs. 5, 80 Abs. 1 S. 1 EnWG), grundsätzlich eine 2,3-Verfahrensgebühr nach VV 3208, die sich im Fall einer vorzeitigen Beendigung auf einen Gebührensatz von 1,8 ermäßigt (VV 3209 i.V.m. Anm. zu VV 3201). Bei mehreren Auftraggebern ist die Verfahrensgebühr nach VV 1008 um 0,3 je weiteren Auftraggeber zu erhöhen, sofern derselbe Verfahrensgegenstand vorliegt.
Rz. 83
Unter den Voraussetzungen der VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 1 oder S. 3 Nr. 1 oder 2 wird eine 1,5-Terminsgebühr (vgl. VV 3210) ausgelöst. Anm. Abs. 1 Nr. 1 VV 3104 ist anzuwenden, weil in Verfahren nach dem KSpG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorgeschrieben ist (§ 35 Abs. 6 S. 1 KSpG i.V.m. § 81 Abs. 1 S. 1, 2. Hs. EnWG).
Rz. 84
Eine Einigungsgebühr nach VV 1000 Abs. 1 Nr. 1 kann nicht entstehen, weil die Beteiligten über die Ansprüche nicht vertraglich verfügen können (vgl. Anm. Abs. 4 zu VV 1000).
Rz. 85
Hingegen kann eine Erledigungsgebühr nach VV 1002, 1004 entstehen, wenn sich das Rechtsbeschwerdeverfahren durch Zurücknahme der Entscheidung der Bundesnetzagentur erledigt und der Anwalt dabei mitgewirkt hat.
3. Wertfestsetzung in Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem KSpG
Rz. 86
Der Gegenstandswert in Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem KSpG ergibt sich gemäß § 23 Abs. 1 aus den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften, demnach also aus § 47 GKG i.V.m. § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GKG (§ 3 ZPO).
4. Kostenerstattung und Kostenfestsetzung
Rz. 87
Kostenerstattung und Kostenfestsetzung im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem KSpG richten sich nach § 35 Abs. 6 KSpG i.V.m. § 90 S. 1 und S. 2 EnWG und § 90 S. 3 EnWG i.V.m. §§ 91 ff. ZPO.