Rz. 188

Einigen sich die Parteien im Rechtsmittelverfahren (auch) über Gegenstände, die anderweitig anhängig sind, so war je nach Fallgestaltung die Höhe der Vergleichsgebühren strittig. Diese Streitfragen sind durch die Neufassung beseitigt.

 

Rz. 189

Zu beachten ist allerdings auch hier, dass dann, wenn im Rechtsmittelverfahren eine Einigung geschlossen, protokolliert oder dort nur über dort nicht anhängige Gegenstände erörtert wird, aus dem Mehrwert wiederum eine Verfahrensgebühr entsteht, VV Vorb. 3 Abs. 2. Die Höhe hängt von der Tätigkeit des Anwalts ab.

Nimmt der Anwalt an einem Termin teil und wirkt er an dem Abschluss der Einigung mit, so entsteht insoweit die volle Verfahrensgebühr aus dem Gesamtwert (§ 22 Abs. 1), da weder VV 3201 Abs. 1 Nr. 1 noch VV 3201 Abs. 1 Nr. 2 eingreifen.
Schließen die Parteien eine Einigung auch über nicht anhängige Gegenstände, ohne dass hierüber ein Termin stattgefunden hat – selbst wenn nach § 278 Abs. 6 ZPO protokolliert wird – entsteht neben der vollen Gebühr aus den im Rechtsmittelverfahren anhängigen Gegenständen unter Beachtung des § 15 Abs. 3 die reduzierte Verfahrensgebühr nach VV 3201 Abs. 1 Nr. 1 aus dem Mehrwert.
Wird ein Vergleich nur protokolliert, ohne dass der Anwalt an der Einigung mitgewirkt hat, entsteht neben der vollen Gebühr aus den im Rechtsmittelverfahren anhängigen Gegenständen unter Beachtung des § 15 Abs. 3 die reduzierte Verfahrensgebühr nach VV 3201 Abs. 1 Nr. 2 1. Alt aus dem Mehrwert.
Nimmt der Anwalt an Einigungsverhandlungen im gerichtlichen Termin teil, ohne dass eine Einigung zustande kommt, entsteht neben der vollen Gebühr aus den im Rechtsmittelverfahren anhängigen Gegenständen unter Beachtung des § 15 Abs. 3 die reduzierte Verfahrensgebühr nach VV 3201 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. aus dem Mehrwert.

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