Rz. 58

Tritt eine Partei aufgrund eines gesetzlichen Rücktrittsrechts von der Einigung zurück, bleibt die Einigungsgebühr bestehen. Anm. Abs. 3 gilt nur für das vertraglich vereinbarte Rücktrittsrecht – in der Regel in der Form eines Widerrufsvorbehalts –, nicht aber für ein gesetzlich bestehendes Rücktrittsrecht.[34] Im Gegensatz zur Anfechtung wird infolge des ausgeübten Rücktritts die Einigung nicht rückwirkend unwirksam, sondern sie wird rückabgewickelt (§ 346 BGB). Daher bleibt die Einigungsgebühr bestehen.

 

Beispiel: Die Parteien vereinbaren, dass der Schuldner zum Ausgleich einer Forderung in Höhe von 8.000 EUR einen Betrag in Höhe von 5.000 EUR in monatlichen Raten zu 500 EUR zahlen soll. Der Schuldner zahlt nicht, so dass der Gläubiger schließlich nach Fristsetzung von der Einigung zurücktritt und wiederum die vollen 8.000 EUR geltend macht.

Die Einigung ist wirksam zustande gekommen. Die Ausübung des Rücktrittsrechts berührt nicht die Wirksamkeit der Einigung. Die Einigungsgebühr bleibt daher bestehen.

[34] So auch Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 1000 Rn 87.

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