Rz. 2

In der ursprünglichen Fassung der VV 1004 war eine Erhöhung der Einigungs- (VV 1000), Aussöhnungs- (VV 1001) oder Erledigungsgebühr (VV 1002) nur vorgesehen bei einer Einigung, Aussöhnung oder Erledigung, wenn der Gegenstand in einem Berufungs- oder Revisionsverfahren anhängig war. Bereits damals war übersehen worden, dass es berufungs- und revisionsgleiche Verfahren gab, so z.B. Beschwerden und Rechtsbeschwerden in Familiensachen, die ebenfalls den Ansatz einer höheren Einigungs-, Aussöhnungs- oder Erledigungsgebühr gerechtfertigt hätten. Die Rechtsprechung hatte in diesen Fällen bereits überwiegend in analoger Anwendung eine höhere Gebühr gewährt, so insbesondere in Familiensachen.[1] Mit Inkrafttreten des FamFG (1.9.2009) ist die Vorschrift der VV 1004 zunächst auf Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nach den VV Vorb. 3.2.1 und 3.2.2 erweitert worden (Anm. Abs. 1 zu VV 1004). Dabei ist jedoch übersehen worden, dass es noch weitere Verfahren gibt, die ebenfalls eine Erhöhung rechtfertigen. Dies ist mit dem 2. KostRMoG zum 1.8.2013 dann nachgeholt worden. Ältere Rechtsprechung zu VV 1004 kann daher nur eingeschränkt verwertet werden.

 

Rz. 3

Erfasst werden nach VV 1004 folgende Verfahren

Berufungsverfahren,
Revisionsverfahren,
Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung,
Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision,
Verfahren auf Zulassung der Berufung,
Verfahren auf Zulassung der Revision,

wobei die beiden letzteren Ergänzungen an sich überflüssig sind, da Verfahren auf Zulassung eines Rechtsmittels nach § 16 Nr. 11 ohnehin schon zum Rechtsmittelverfahren zählten, so dass VV 1004 in diesen Fällen schon immer anwendbar war.

 

Rz. 4

Hinzu kommen nach Anm. Abs. 1 auch die Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nach VV Vorb. 3.2.1 und 3.2.2.

 

Rz. 5

Nicht ausdrücklich erwähnt sind die

Verfahren auf Zulassung einer Rechtsbeschwerde nach VV Vorb. 3.2.1 sowie VV Vorb. 3.2.2 und
Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in Verfahren nach VV Vorb. 3.2.1,

soweit dort solche Verfahren vorgesehen sind. Man wird diese Verfahren allerdings aus dem Zusammenspiel von VV 1004 und Anm. Abs. 1 auch als erfasst ansehen müssen.

 

Rz. 6

Eine Erhöhung in erstinstanzlichen finanzgerichtlichen Verfahren ist dagegen bewusst nicht vorgesehen (siehe dazu VV 1003, 1004 Anh. Rdn 63).

[1] OLG Nürnberg AGS 2007 493 = MDR 2007, 1105; OLG Schleswig AGS 2008, 444 = JurBüro 2008, 415; a.A. OLG Hamm AGS 2007, 238 = RVGreport 2007, 223.

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