Rz. 11

Bei der Gebühr nach VV 2200 handelt es sich um eine (Teil-)Erfolgsgebühr. Die vollen Gebühren nach VV 2200 entstehen nur, wenn das Einvernehmen auch hergestellt wird. Kommt es nicht zum Einvernehmen, erhält der Anwalt nur eine geringere Vergütung nach VV 2201.

 

Rz. 12

Die Vorschriften der VV 2200, 2201 sehen zwei Gebührentatbestände vor: In VV 2200 ist die Vergütung geregelt, die dem Anwalt zusteht, wenn er das Einvernehmen herstellt. In VV 2201 ist die Vergütung geregelt, die der Anwalt erhält, wenn es nicht zur Herstellung des Einvernehmens kommt.

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