Rz. 22

Gemäß VV 1008 erhöhen sich wertabhängige Geschäfts- und Verfahrensgebühren um 0,3 und Festgebühren um 30 % je weiteren Auftraggeber. Zwar enthält Anm. Abs. 1 zu VV 1008 eine Einschränkung dahingehend, dass die Gebührenerhöhung bei Wertgebühren nur dann greift, wenn der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist. Diese Einschränkung betrifft aber nicht die Geschäftsgebühr nach VV 2503, da es sich um eine wertunabhängige Festgebühr handelt. Damit greift die Ausschlussklausel der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 1008 nicht, so dass es somit bei der 30 %igen Erhöhung je weiteren Auftraggeber verbleibt, und zwar unabhängig davon, ob derselbe Gegenstand vorliegt oder nicht (siehe VV 1008 Rdn 72 ff.).[33] Das mag letztlich als Ausgleich verstanden werden dafür, dass im Gegensatz zu den Wertgebühren eine Addition verschiedener Gegenstände (§ 23 Abs. 1 i.V.m. §§ 39 Abs. 1, 45 Abs. 1 GKG, 46 Abs. 1 GKG a.F., 30 Abs. 1, 49, 44 FamGKG; § 22 Abs. 1) bei den Festgebühren nicht in Betracht kommt.

[33] Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, VV 2500–2508 Rn 36; Mayer/Kroiß/Pukall, RVG, VV 2503 Rn 6.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?