Rz. 46

Stellt der erst nach erfolgter Klagerücknahme beauftragte Prozessbevollmächtigte des Beklagten einen Kostenantrag nach § 269 Abs. 4 ZPO, so handelt es sich dabei um einen Sachantrag gemäß Nr. 1, mit dem die volle Verfahrensgebühr i.H.v. 1,3 nach VV 3100, berechnet aus dem Wert der bis dahin aufgelaufenen Kosten, anfällt.[51]

 

Rz. 47

Etwas anders verhält es sich, sofern der Prozessbevollmächtigte bereits vor Klagerücknahme beauftragt worden ist, ohne jedoch bisher eine in VV 3101 Nr. 1 genannte Tätigkeit entwickelt zu haben. Während damit die Verfahrensgebühr aus dem Wert der Hauptsache bis zum Zeitpunkt des Kostenantrags in Höhe einer 0,8-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 1 erwachsen ist, erhält der Prozessbevollmächtigte für seine weitere, auf die Kostentragungspflicht gerichtete Tätigkeit die hierdurch entstehende Verfahrensgebühr i.H.v. 1,3 gemäß VV 3100 aus dem Kostenwert gesondert. Zu beachten ist dabei jedoch, dass diese weitere 1,3-Verfahrensgebühr zusammen mit der 0,8-Verfahrensgebühr aus dem Wert der Hauptsache gemäß § 15 Abs. 3 nicht mehr als eine volle 1,3-Verfahrensgebühr aus dem Wert der Hauptsache ausmachen darf (vgl. hierzu das Berechnungsbeispiel unter Rdn 20).

[51] LG Mönchengladbach 25.10.2005 – 5 T 446/05, Rpfleger 2006, 169; OLG Köln JurBüro 1989, 491; OLG Düsseldorf JurBüro 1983, 1334; OLG Frankfurt JurBüro 1985, 1831; unzutreffend AG Nürtingen 21.7.2016 – 17 C 2651/15.

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