Rz. 23

Eine Verfahrensgebühr i.H.v. 1,3 gemäß VV 3100 erwächst dem Prozessbevollmächtigten des Klägers, wenn er die Klage oder einen der sonstigen in VV 3101 Nr. 1 genannten Schriftsätze bei Gericht einreicht. Der betreffende Schriftsatz oder die Klage muss von dem Rechtsanwalt unterzeichnet sein, um die volle Verfahrensgebühr i.H.v. 1,3 gemäß VV 3100 zur Entstehung zu bringen.[18] Von einer Einreichung des Schriftsatzes i.S.v. VV 3101 Nr. 1 ist zunächst dann auszugehen, wenn dieser bei Gericht tatsächlich eingeht.

[18] OLG München JurBüro 1982, 402 m. Anm. Mümmler; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3101 Rn 20.

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