Rz. 14
Im Falle des § 128 Abs. 2 ZPO muss die Entscheidung, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, mit Einverständnis der Parteien erlassen worden sein. Dieses Einverständnis kann ausdrücklich, aber auch stillschweigend erteilt werden, wenn der Erklärungsgehalt eindeutig bestimmbar ist. Reines Schweigen der Parteien auf die Ankündigung des Gerichts, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, genügt nicht, da keine Pflicht der Parteien besteht, sich im Verfahren dementsprechend zu erklären.
Ist zum Zeitpunkt der Entscheidung das Einverständnis noch nicht erklärt worden, hindert das die Anwendung der Anm. Abs. 1 Nr. 1 nicht, da dem vorher erklärten Einverständnis der Fall der nachträglichen Zustimmung gleichzustellen ist, die auch durch – stillschweigenden – Rügeverzicht erklärt werden kann. Denn für die Zubilligung der Terminsgebühr muss letztlich maßgeblich sein, dass das Gericht sich allein aufgrund der schriftsätzlichen Vorbereitung durch die Anwälte zu einer Entscheidung in der Lage gesehen hat. Dagegen kann es nicht darauf ankommen, ob zuvor das Einverständnis der Parteien auch tatsächlich eingeholt worden ist.
Rz. 15
Nach abweichender Auffassung reicht es allerdings nicht aus, wenn die Parteien sich lediglich nicht erklären, nachdem das Gericht ihnen schriftlich mitgeteilt hat, es werde das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung annehmen, wenn innerhalb einer bestimmten Frist keine entgegenlautenden Anträge gestellt würden. Denn Schweigen bedeute nach allgemeiner Auffassung nur dann Zustimmung, wenn eine Pflicht zur Erklärung bestehe. Dieser Auffassung ist indessen nicht zu folgen. Anm. Abs. 1 Nr. 1 schreibt nicht vor, wie das Gericht zu der Annahme gelangen muss, dass die Parteien ihr Einverständnis mit der Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt haben.
Rz. 16
Hat allerdings mindestens eine der Parteien ihr Einverständnis nur unter bestimmten Bedingungen oder Voraussetzungen erklärt und werden diese nicht erfüllt, kann nicht mehr von einem Einverständnis ausgegangen werden, mit der Konsequenz, dass das Gericht nicht mehr im schriftlichen Verfahren entscheiden darf.
Rz. 17
Die vorstehenden Ausführungen gelten auch dann, wenn das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erlässt, obgleich seit der Einverständniserklärung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind. § 128 Abs. 2 S. 3 ZPO bestimmt zwar, dass eine Entscheidung ohne mündlichen Verhandlung nach Ablauf dieses Zeitraums unzulässig ist. Auch in diesem Fall ist jedoch eine Entscheidung des Gerichts bei erteiltem Einverständnis tatsächlich ergangen. Eine Terminsgebühr fällt daher in voller Höhe von 1,2 nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 an.