Rz. 18
Eine weitere Voraussetzung für die Anwendung der Anm. Abs. 1 Nr. 1 und damit für das Entstehen der vollen 1,2-Terminsgebühr ist, dass eine gerichtliche Entscheidung ergangen ist. Eine Entscheidung im Sinne von Abs. 1 Nr. 1 muss nicht zwingend ein Urteil sein. Vielmehr genügt eine Entscheidung, durch die die Endentscheidung wesentlich sachlich vorbereitet wird,[10] nicht jedoch eine Entscheidung des Gerichts zur Prozess- oder Sachleitung. Erforderlich ist jedoch stets, dass die Entscheidung des betreffenden Verfahrens nach der einschlägigen Verfahrensordnung eigentlich einer mündlichen Verhandlung bedurft hätte.[11]
Rz. 19
Werden vom Vorsitzenden des Gerichts oder vom Berichterstatter lediglich zur Vorbereitung des Haupttermins Maßnahmen gemäß § 273 ZPO getroffen, stellen sie keine Entscheidung nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 dar.[12] Gleiches gilt für eine Beweisaufnahme nach § 358a ZPO, in deren Anschluss die Klage zurückgenommen wird.[13]
Rz. 20
Denkbar ist ferner der Fall, dass sich die Parteien mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklären und das Gericht daraufhin nur einen neuen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt. Die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung stellt zwar eine Entscheidung dar. Allerdings ist es weder eine Endentscheidung, noch wird diese sachlich vorbereitet.
Rz. 21
Auch der Erlass eines Hinweisbeschlusses reicht für die Entstehung einer 1,2-Terminsgebühr nicht aus. Zwar kann auch mit einem solchen Beschluss die Endentscheidung sachlich vorbereitet werden, beispielsweise wenn das Gericht in ihm zum Ausdruck bringt, dass es die Klage für unbegründet hält und der Kläger sodann die Klage zurücknimmt. Jedoch ist für den Erlass eines Hinweisbeschlusses keine mündliche Verhandlung vorgeschrieben, so dass es insoweit auf ein eventuelles Einverständnis der Parteien mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gar nicht ankommt.[14]
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