Rz. 12

Anm. Abs. 1 Nr. 1 findet nur bei Verfahren Anwendung, für die eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, auf die aber im Einverständnis mit den Parteien verzichtet werden kann.[3]

 

Rz. 13

Eine mündliche Verhandlung ist i.S.d. Vorschrift nicht vorgeschrieben, wenn es im Ermessen des Gerichts steht, ob es aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil oder ohne eine solche durch Beschluss entscheiden kann.[4] Wenn die mündliche Verhandlung im billigen Ermessen des Gerichts liegt, entsteht die Terminsgebühr nur, wenn die mündliche Verhandlung tatsächlich stattgefunden hat oder die sonstigen Voraussetzungen für die Entstehung der Terminsgebühr erfüllt sind. Eine freigestellte mündliche Verhandlung findet sich beispielsweise in Verfahren über

Arrestanträge, § 922 Abs. 1 ZPO (str.)
Anträge nach §§ 80, 123 VwGO
Folgen der Rücknahme, §§ 269 Abs. 4, 346, 516 Abs. 3 ZPO
Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigung der Hauptsache, § 91a ZPO
Verweisung, § 281 Abs. 1 ZPO, §§ 17a Abs. 4, 101 Abs. 2 GVG
Verwerfung eines Einspruchs gegen einen Vollstreckungsbescheid oder ein Versäumnisurteil.

Zu den Einzelheiten vgl. Rdn 40 ff.

[3] OLG Koblenz Rpfleger 2003, 539.
[4] OVG NW Rpfleger 1996, 477.

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