Rz. 12
Anm. Abs. 1 Nr. 1 findet nur bei Verfahren Anwendung, für die eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, auf die aber im Einverständnis mit den Parteien verzichtet werden kann.[3]
Rz. 13
Eine mündliche Verhandlung ist i.S.d. Vorschrift nicht vorgeschrieben, wenn es im Ermessen des Gerichts steht, ob es aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil oder ohne eine solche durch Beschluss entscheiden kann.[4] Wenn die mündliche Verhandlung im billigen Ermessen des Gerichts liegt, entsteht die Terminsgebühr nur, wenn die mündliche Verhandlung tatsächlich stattgefunden hat oder die sonstigen Voraussetzungen für die Entstehung der Terminsgebühr erfüllt sind. Eine freigestellte mündliche Verhandlung findet sich beispielsweise in Verfahren über
▪ | Arrestanträge, § 922 Abs. 1 ZPO (str.) |
▪ | Anträge nach §§ 80, 123 VwGO |
▪ | Folgen der Rücknahme, §§ 269 Abs. 4, 346, 516 Abs. 3 ZPO |
▪ | Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigung der Hauptsache, § 91a ZPO |
▪ | Verweisung, § 281 Abs. 1 ZPO, §§ 17a Abs. 4, 101 Abs. 2 GVG |
▪ | Verwerfung eines Einspruchs gegen einen Vollstreckungsbescheid oder ein Versäumnisurteil. |
Zu den Einzelheiten vgl. Rdn 40 ff.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen