1. Einverständnis
Rz. 14
Im Falle des § 128 Abs. 2 ZPO muss die Entscheidung, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, mit Einverständnis der Parteien erlassen worden sein. Dieses Einverständnis kann ausdrücklich, aber auch stillschweigend erteilt werden, wenn der Erklärungsgehalt eindeutig bestimmbar ist. Reines Schweigen der Parteien auf die Ankündigung des Gerichts, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, genügt nicht, da keine Pflicht der Parteien besteht, sich im Verfahren dementsprechend zu erklären.
Ist zum Zeitpunkt der Entscheidung das Einverständnis noch nicht erklärt worden, hindert das die Anwendung der Anm. Abs. 1 Nr. 1 nicht, da dem vorher erklärten Einverständnis der Fall der nachträglichen Zustimmung gleichzustellen ist, die auch durch – stillschweigenden – Rügeverzicht erklärt werden kann. Denn für die Zubilligung der Terminsgebühr muss letztlich maßgeblich sein, dass das Gericht sich allein aufgrund der schriftsätzlichen Vorbereitung durch die Anwälte zu einer Entscheidung in der Lage gesehen hat. Dagegen kann es nicht darauf ankommen, ob zuvor das Einverständnis der Parteien auch tatsächlich eingeholt worden ist.
Rz. 15
Nach abweichender Auffassung reicht es allerdings nicht aus, wenn die Parteien sich lediglich nicht erklären, nachdem das Gericht ihnen schriftlich mitgeteilt hat, es werde das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung annehmen, wenn innerhalb einer bestimmten Frist keine entgegenlautenden Anträge gestellt würden. Denn Schweigen bedeute nach allgemeiner Auffassung nur dann Zustimmung, wenn eine Pflicht zur Erklärung bestehe. Dieser Auffassung ist indessen nicht zu folgen. Anm. Abs. 1 Nr. 1 schreibt nicht vor, wie das Gericht zu der Annahme gelangen muss, dass die Parteien ihr Einverständnis mit der Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt haben.
Rz. 16
Hat allerdings mindestens eine der Parteien ihr Einverständnis nur unter bestimmten Bedingungen oder Voraussetzungen erklärt und werden diese nicht erfüllt, kann nicht mehr von einem Einverständnis ausgegangen werden, mit der Konsequenz, dass das Gericht nicht mehr im schriftlichen Verfahren entscheiden darf.
Rz. 17
Die vorstehenden Ausführungen gelten auch dann, wenn das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erlässt, obgleich seit der Einverständniserklärung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind. § 128 Abs. 2 S. 3 ZPO bestimmt zwar, dass eine Entscheidung ohne mündlichen Verhandlung nach Ablauf dieses Zeitraums unzulässig ist. Auch in diesem Fall ist jedoch eine Entscheidung des Gerichts bei erteiltem Einverständnis tatsächlich ergangen. Eine Terminsgebühr fällt daher in voller Höhe von 1,2 nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 an.
2. Entscheidung
Rz. 18
Eine weitere Voraussetzung für die Anwendung der Anm. Abs. 1 Nr. 1 und damit für das Entstehen der vollen 1,2-Terminsgebühr ist, dass eine gerichtliche Entscheidung ergangen ist. Eine Entscheidung im Sinne von Abs. 1 Nr. 1 muss nicht zwingend ein Urteil sein. Vielmehr genügt eine Entscheidung, durch die die Endentscheidung wesentlich sachlich vorbereitet wird, nicht jedoch eine Entscheidung des Gerichts zur Prozess- oder Sachleitung. Erforderlich ist jedoch stets, dass die Entscheidung des betreffenden Verfahrens nach der einschlägigen Verfahrensordnung eigentlich einer mündlichen Verhandlung bedurft hätte.
Rz. 19
Werden vom Vorsitzenden des Gerichts oder vom Berichterstatter lediglich zur Vorbereitung des Haupttermins Maßnahmen gemäß § 273 ZPO getroffen, stellen sie keine Entscheidung nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 dar. Gleiches gilt für eine Beweisaufnahme nach § 358a ZPO, in deren Anschluss die Klage zurückgenommen wird.
Rz. 20
Denkbar ist ferner der Fall, dass sich die Parteien mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklären und das Gericht daraufhin nur einen neuen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt. Die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung stellt zwar eine Entscheidung dar. Allerdings ist es weder eine Endentscheidung, noch wird diese sachlich vorbereitet.
Rz. 21
Auch der Erlass eines Hinweisbeschlusses reicht für die Entstehung einer 1,2-Terminsgebühr ...