Rz. 1
Die Regelung in VV 3105 betrifft nur den Fall, dass lediglich ein Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils oder in Familiensachen eines Versäumnisbeschlusses bzw. ein Antrag zur Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung gestellt wird. Die frühere Vorschrift des § 38 BRAGO, die das Einspruchsverfahren nach Erlass eines Versäumnisurteils erfasste, ist ersatzlos entfallen. Damit bildet das Einspruchsverfahren keinen besonderen Gebührentatbestand mehr, sondern geht gebührenmäßig in dem Verfahren auf Erlass des Versäumnisurteils auf.
Rz. 2
Die Reduzierung der 1,2-Terminsgebühr auf eine 0,5-Terminsgebühr nach VV 3105 wirkt sich nur aus, wenn im gesamten Rechtszug nur ein Termin anberaumt wurde, in dem lediglich eine Verhandlung zur Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung durchgeführt bzw. ein Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils oder -beschlusses gestellt wurde und die Terminsgebühr auch nicht anderweitig ausgelöst worden ist. Die Entstehung der reduzierten Gebühr im Termin setzt also voraus, dass weder eine Verhandlung in Anwesenheit des Gegners stattgefunden hat, noch später stattfindet, da es sich um eine abgestufte Terminsgebühr handelt, die der Prozessbevollmächtigte nur dann erhält, wenn ausschließlich zur Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung, nicht aber auch zur Sache verhandelt worden ist. Vorausgesetzt wird dabei, dass die andere Partei nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist. Findet über den Antrag hinaus eine Erörterung mit dem Gericht statt, bei der zum Beispiel die Zulässigkeit eines schriftsätzlich angekündigten Sachantrags besprochen wird, greift VV 3105 nicht ein, sondern es entsteht die unverminderte 1,2-Terminsgebühr nach VV 3104.
Rz. 3
Ergeht in der betreffenden Verhandlung ein Anerkenntnisurteil, verdient der an der mündlichen Verhandlung teilnehmende Rechtsanwalt eine volle 1,2-Terminsgebühr nach VV 3104. Eine analoge Anwendung von VV 3105 auf diesen Fall kommt mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht. Gleiches gilt, wenn anstelle eines Versäumnisurteils eine Entscheidung nach Aktenlage gemäß § 331a i.V.m. § 251a ZPO beantragt wird.
Rz. 4
Die Vorschrift des § 333 ZPO, wonach als nicht erschienen auch die Partei anzusehen ist, die in dem Termin zwar erscheint, aber nicht verhandelt, ist nach Anm. Abs. 2 ausdrücklich nicht anzuwenden. Im Unterschied zu § 33 BRAGO gilt der verminderte Gebührensatz also nicht für den Fall, dass der Gegner zwar anwesend oder vertreten ist, aber nicht verhandelt (sog. Flucht in die Säumnis, vgl. dazu VV Vorb. 3 Rdn 113).